Leitsatz

Umlagen und Nebenentgelte, die ein Landwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Vermieter einer zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung zusätzlich zur Grundmiete vereinnahmt, sind in die Berechnung des Durchschnittssatzgewinns einzubeziehen.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Den Gewinn ermittelt er nach § 13a EStG für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1.7. bis 30.6.). Außerdem vermietet er ein mit einem Dreifamilienhaus bebautes Grundstück. In den Mieteinnahmen waren Nebenkosten-Vorauszahlungen und Umlagen enthalten. In seinen Gewinnermittlungen für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 2000 und 2001 erfasste er die Mieteinnahmen ohne Nebenkosten. Das Finanzamt erfasste demgegenüber auch die Vorauszahlungen als Mieteinnahmen i.S.d. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Der BFH gibt dem Finanzamt Recht. Er entscheidet, dass Nebenkosten, die ein Landwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Vermieter einer zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung zusätzlich zur Grundmiete vereinnahmt, in die Berechnung des Durchschnittssatzgewinns einzubeziehen sind. Der Durchschnittssatzgewinn umfasst nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG die vereinnahmten Miet– und Pachtzinsen in voller Höhe. Darunter fallen die Entgelte für die Überlassung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens wie z.B. Grund und Boden, Gebäude, Mietwohnungen, bewegliche oder immaterielle Wirtschaftsgüter, ohne dass es auf die Bezeichnung in den vertraglichen Vereinbarungen ankommt.

Im Ergebnis richten sich die Einwände des Steuerpflichtigen gegen die Hinzurechnung der Bruttoeinnahmen aus der Vermietung bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Für sich gesehen führt diese zwar zu einer Überbesteuerung der Miet- und Pachteinnahmen. Das ist jedoch angesichts der Besonderheiten der Gewinnermittlung nach § 13a EStG, die i.d.R. nicht zu einer vollständigen Erfassung der Einkünfte aus Land– und Forstwirtschaft führt und im Übrigen vom Steuerpflichtigen abgewählt werden kann, hinzunehmen.

 

Hinweis

Über die Frage, ob und inwieweit sich eine Einbeziehung der Nebenkosten in die vom vermietenden Landwirt zu versteuernden Mieteinnahmen vermeiden lässt, indem der Mieter diese unmittelbar entrichtet, hat der BFH nicht entschieden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 14.5.2009, IV R 47/07.

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