Leitsatz

  1. Gewährt ein mit 20 % des Stammkapitals an einer GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Ehefrau überhöhte Preisnachlässe für in deren Gewerbebetrieb gelieferte Waren, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits im Zeitpunkt der Lieferung der Waren vor. Aus diesem Grund von der GmbH gegen ihren Geschäftsführer geltend gemachte Ersatzansprüche haben auf die Beurteilung des Vorgangs als verdeckte Gewinnausschüttung keinen Einfluss mehr; Zahlungen zur Tilgung dieser Ansprüche sind unabhängig davon verdeckte Einlagen des Gesellschafters, ob er oder seine Ehefrau die Zahlungen leistet.
  2. Tilgt die Ehefrau die Ersatzansprüche in Höhe der überhöhten Preisnachlässe durch Zahlung an die GmbH, führt dies bei ihr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die bezogenen Waren.
 

Sachverhalt

A war Geschäftsführer einer GmbH und hielt 20 % der Geschäftsanteile. Seine mit ihm in den Streitjahren 1992 und 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau B betrieb ein Einzelunternehmen, das u.a. von der GmbH mit Waren beliefert wurde. Auf Betreiben des A erhielt B in den Streitjahren sowie 1994 überhöhte Rabatte. Nach Aufdeckung dieser Vorgänge durch Mitgesellschafter im Jahr 1994 schloss die GmbH mit A und B einen Vergleich, wonach der Schaden auf 160000 DM zuzüglich Umsatzsteuer für 1992 und 1993 und auf 40000 DM zuzüglich Umsatzsteuer für 1994 geschätzt wurde. Mit B vereinbarte die GmbH außerdem, dass sie die Rabatte in der im Vergleich festgelegten Höhe zurückzuzahlen hatte. 160000 DM zuzüglich Umsatzsteuer sollten dabei auf Warenlieferungen der Streitjahre entfallen; entsprechend erteilte die GmbH der B eine Rechnung. In der Rabattgewährung einschließlich Umsatzsteuer sah das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung und änderte dem gemäß den Einkommensteuerbescheid 1993 für A und B. Die dagegen erhobene Klage hatte erstinstanzlich Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. A hat mit den B gewährten Rabatten Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung erzielt, denn aufgrund der Rabatte wurde A ein Vermögensvorteil zugewendet. Auch wenn A aus der Zuwendung selbst keinen unmittelbaren Vorteil gezogen hat, ist dennoch eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Dass B als Ehefrau eine A nahe stehende Person ist, steht außer Frage. Die Zuwendung des Vermögensvorteils war auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, denn die Bestrebungen des A waren dafür ursächlich, dass B Rabatte gewährt wurden, die über den Rabatten fremder Kunden lagen. Dass A (nur) Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter der GmbH war, ändert daran nichts. Denn die Handlungen eines zum Geschäftsführer bestimmten Minderheitsgesellschafters sind der Kapitalgesellschaft selbst dann zuzurechnen, wenn der Geschäftsführer die Gesellschaft durch seine Handlung in strafbarer Weise schädigt.

Der mit der Rabattgewährung eingetretene Vermögensvorteil wird auch nicht durch die Schadensersatzverpflichtung des A gegenüber der GmbH ausgeglichen. Denn zivilrechtliche Ansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter, die sich aus einem als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierenden Vorgang ergeben, sind als Einlageforderungen gegen den Gesellschafter zu behandeln, die erfolgsneutral zu aktivieren und daher nicht geeignet sind, die durch die verdeckte Gewinnausschüttung eingetretene Vermögensminderung auszugleichen. Das gilt auch, wenn die Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft und der Vermögensvorteil beim Gesellschafter durch einen gleichzeitig mit dem jeweiligen Geschäftsvorfall entstehenden Anspruch bzw. eine mit diesem korrespondierende Verpflichtung ausgeglichen werden. Soweit B 1994 aufgrund des Vergleichs mit der GmbH Zahlungen geleistet hat, liegt eine nachträgliche Erhöhung der Anschaffungskosten vor, die erst in dem Zeitpunkt anzusetzen ist, in dem das zur Erhöhung führende Ereignis – hier: der 1994 abgeschlossene Vergleich – eingetreten ist.

 

Praxishinweis

Gewährt ein Minderheitsgesellschafter, der zugleich Geschäftsführer der GmbH ist, überhöhte Preisnachlässe an nahe Angehörige, kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der VIII. Senat beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des I. Senats[1], wonach ein Vorteil dem Gesellschafter mittelbar dergestalt zugewendet werden kann, dass ihm nahe stehende Personen aus der Vermögensverlagerung Nutzen ziehen. Dieses "Nahe Stehen" kann familien-, gesellschafts- oder schuldrechtlicher, aber auch rein tatsächlicher Art sein. Ausschlaggebend war für die Entscheidung vor allem, dass A dem Unternehmen seiner Ehefrau höhere als die Fremdkunden gewährten Rabatte bewilligt hatte. Hätten sich die Rabatte im Rahmen des Üblichen bewegt, wäre es nicht zur verdeckten Gewinnausschüttung gekommen. Macht sich der Gesellscha...

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