Leitsatz

Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken durch den Arbeitgeber an die Mitglieder seiner Geschäftsleitung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Entlohnungscharakter der Zuwendung kann nicht mit einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse widerlegt werden, weil das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Kleidungsstücke neben Repräsentationszwecken auch der Werbung dienen würde.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es um einen Bekleidungsartikelhersteller, der unter einem allgemein bekannten Markennamen hochwertige Kleidungsstücke vertrieb. Er stellte den Mitgliedern der Geschäftsleitung die jeweils neueste Bekleidungskollektion zur Verfügung, um die Marke nach außen hin zu repräsentieren. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass im Umfang der verbilligten Überlassung ein lohnsteuerlich zu erfassender Vorteil vorliege. Der BFH ist dieser Rechtsauffassung gefolgt. Er hat den Entlohnungscharakter insbesondere nicht mit der vom Arbeitgeber vorgebrachten Begründung verneint, dass durch das Tragen der Kleidung eine Werbewirkung verbunden sei und dadurch auch die Glaubwürdigkeit der eigenen Marke gewährleistet werden solle. Dieser Umstand tritt nach Auffassung des Gerichts gegenüber den für die Entlohnung sprechenden Umständen, hochwertige und teuere Kleidung einer "Edelmarke" verbilligt erwerben und tragen zu können, in den Hintergrund.

 

Hinweis

Vorteile, die der Arbeitgeber aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewähre, stellen keinen Arbeitslohn dar. Dies setzt jedoch voraus, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Dabei ist zu beachten, dass die Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und das Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers in einer Wechselwirkung stehen. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. Damit erscheint die vorliegende Entscheidung des BFH unmittelbar einsichtig.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 11.4.2006, VI R 60/02.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen