Leitsatz

Immer wieder kommt es im Zusammenhang mit Erbfällen zu Streitigkeiten. Dabei kann auch strittig sein, wer alles Erbe eines Gesellschaftsanteils geworden ist. Verzichtet ein potenzieller Miterbe vergleichsweise und gegen Abfindung auf die Erbenstellung, ist für diesen ein Veräußerungsgewinn festzustellen.

 

Sachverhalt

Die alleinige Kommanditistin H einer GmbH & Co. KG verstarb in 2004. Durch eine ungenaue Formulierung im Testament kam es unter den darin bestimmten Erben zum Streit, wer Erbe geworden ist. Der Streit wurde durch einen Vergleich beigelegt. Darin wurde die Erbenstellung aller potenziellen Erben anerkannt, zugleich aber vereinbart, dass 3 Erben auf ihre Rechtsposition verzichten und rückwirkend gegen Zahlung von Abfindungen aus der Gesellschaft ausscheiden. Das Finanzamt bezog alle Miterben in das Feststellungsverfahren für die Gesellschaft ein und hat für die abgefundenen Erben einen Veräußerungsgewinn festgestellt. Mit Einspruch wurde geltend gemacht, die Abgefundenen seien nur Vermächtnisnehmer gewesen. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt.

Doch der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und gibt dem Finanzamt Recht. Die abgefundenen Erbprätendenten sind in die Gewinnfeststellung der GmbH & Co. KG einzubeziehen. Denn durch den Vergleich wurde gegen Zahlung eines Geldbetrags auf die Geltendmachung der Rechte als Erbe verzichtet. Sind die potenziellen Erben zudem gesellschaftsrechtlich nicht von einer Rechtsnachfolge ausgeschlossen, sind diese auch steuerlich als Miterben bzw. Mitunternehmer zu werten, die sodann im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ausgeschieden sind.

Die Zahlung der Abfindung ist auch nicht als abgegoltenes Vermächtnis anzusehen. Denn ein Vermächtnis kann nur vom Erblasser eingeräumt werden und nicht nachträglich durch einen Vergleich der Erben. Die gezahlte Abfindung ist damit als tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn im gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid für die Gesellschaft festzustellen.

 

Hinweis

Der Urteilsfall zeigt ein weiteres Mal, dass nicht nur Testamente inhaltlich klar und deutlich abgefasst werden sollten, sondern dass auch die Vereinbarungen in einem Vergleich, der einen Streit klären soll, so zu fassen sind, dass dessen Inhalt nicht vor Gericht im Wege der Auslegung gefunden werden muss.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 16.5.2013, IV R 15/10.

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