Leitsatz

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht ungeachtet eines zeitlichen Zusammenfallens mit der Betriebsaufgabe nicht in dem – für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des Betriebs i. S. des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. (später Satz 3, jetzt Satz 6) – erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellt. Dies gilt insbesondere für die Veräußerung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 21.11.1989, VIII R 19/85, BFH/NV 1990, S. 625).

 

Sachverhalt

Eine GbR sollte ein Dienstgebäude für eine Behörde aufgrund eines vom Land B erworbenen Erbbaurechts errichten und anschließend an das Land vermieten. Zum Gesellschaftszweck gehörte auch die Verwertung des Objekts sowie die Durchführung weiterer Vorhaben. Nach Baubeginn beschloss die GbR, das Dienstgebäude zwar fertigzustellen, ihren Betrieb aber danach einzustellen und das Objekt in das Privatvermögen ihrer Gesellschafter zu überführen. Im Streitjahr 1987 schloss sie nach Zustimmung des Landes B mit einem Investor einen Vertrag über den Erwerb des Erbbaurechts mit zu errichtendem Gebäude und über den Eintritt in den Mietvertrag. In der Gewinnfeststellungserklärung gab sie einen tarifbegünstigten Aufgabegewinn an, den das Finanzamt aber dem gewerblichen laufenden Gewinn zurechnete. Klage und Revision hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH verneint einen tarifbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn. Er geht von einer insgesamt gewerblichen Tätigkeit der GbR i. S.d. § 15 Abs. 2 EStG aus, weil sie ausweislich des Gesellschaftsvertrages in Wiederholungsabsicht und damit nachhaltig tätig geworden ist und den Rahmen einer Vermögensverwaltung – schon wegen der angestrebten Verwertung des Objekts – überschritten hat. Im Übrigen hat die GbR ihren Gewerbebetrieb erst mit der tatsächlichen Abwicklung des Bauvorhabens im Streitjahr aufgegeben. Denn die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens – im Streitfall das Erbbaurecht nebst Gebäude – steht ungeachtet eines zeitlichen Zusammenfallens mit einer Betriebsaufgabe nicht in dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit, z.B. bei der Veräußerung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels darstellt[1]. Im Streitfall ist das Umlaufvermögen (Erbbaurecht und Gebäude) nicht nachträglich zu Anlagevermögen geworden, weil die Gesellschafter ihre Absicht zur bestmöglichen Verwertung des Objekts zu keiner Zeit aufgegeben haben.

 

Praxishinweis

Nach Auffassung des BFH kann die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG auch bei einer Grundstücksveräußerung im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe ausnahmsweise in Betracht kommen. Ein solcher Ausnahmefall ist bei der Veräußerung eines Grundstücks bejaht worden, das ursprünglich entsprechend dem Zweck der Eigentümerin saniert und in Wohnungseigentumaufgeteilt werden sollte[2].

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.01.2003, IV R 75/00

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