Leitsatz

Wird ein Wirtschaftsgut unter einer aufschiebenden Bedingung veräußert, geht das wirtschaftliche Eigentum grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über. Werden Sachgüter als Gegenleistung gewährt, ist deren gemeiner Wert zu diesem Zeitpunkt für die Höhe des Veräußerungsgewinns maßgebend.

 

Sachverhalt

K und S veräußerten mit Vertrag vom 23.12.1993 ihre Anteile an einer KG. Der Kaufpreis war in bar und in Aktien zu leisten, wobei im Vertrag auf den Börsenkurs der Aktien bis zum 23.12.1993 abgestellt wurde. Der Veräußerungsvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Bundeskartellamt diese Übertragung nicht untersagt; die Zustimmung erfolgte am 25.3.1994. Strittig war die Höhe des Veräußerungsgewinns nachdem das Finanzamt den höheren Börsenkurs vom 3.1.1994 für die Berechnung heranzog.

Der BFH bestätigt grundsätzlich die Auffassung des Finanzamts, wonach die im Vertrag vom 21.12.1993 vorgenommene Bewertung nicht für den erzielten Veräußerungspreis heranzuziehen ist. Denn eine Veräußerung ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber verwirklicht; in diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn. Dieser Zeitpunkt ist der 25.3.1994, da zivilrechtlich durch die aufschiebende Bedingung die Übertragung der Anteile erst mit der Zustimmung des Bundeskartellamts wirksam geworden ist. Erst dann ist das wirtschaftliche Eigentum übergegangen.

Werden Sachgütern als Gegenleistung gewährt, ist der Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert der erlangten Sachgüter im Zeitpunkt der Veräußerung zu bewerten. Dies gilt auch, wenn die Vertragsparteien als Gegenleistung einen Kaufpreis vereinbaren, auf den die Sachgüter mit einem von den Vertragsparteien festgelegten Wert angerechnet werden. Allerdings sind die Aktien als Teil des Veräußerungspreises mit ihrem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung der KG-Anteile zu bewerten. Das FG hat deshalb noch den gemeinen Wert der Aktien zum 25.3.1994 feststellen.

 

Hinweis

Als Veräußerungspreis gilt der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös. Dabei ist es unerheblich, ob der Veräußerungsvertrag zivilrechtlich als ein aus Kauf und Tausch gemischter Vertrag oder als sog. Doppelkauf zu beurteilen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 25.6.2009, IV R 3/07.

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