Leitsatz

Veräußert eine aus 3 Gesellschaftern bestehende Personengesellschaft ein im Gesellschaftsvermögen befindliches Grundstück an einen ihrer Gesellschafter und dessen Ehefrau zu je hälftigem Miteigentum, ist die Steuer für den Erwerb des Gesellschafters nur nach ⅓ der auf seinen Erwerb entfallenden Gegenleistung zu berechnen (§ 6 Abs. 1 GrEStG). Ist Bemessungsgrundlage der Grundbesitzwert, bedeutet dies eine Steuerberechnung nach 1/6 des Werts des ganzen Grundstücks.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige sowie 2 weitere Personen waren zu je ⅓ Gesellschafter einer GbR. Das Gesellschaftsvermögen bestand aus einem Grundstück, den darauf abgesicherten Verbindlichkeiten sowie dem Debetsaldo auf dem der Grundstücksverwaltung dienenden Girokonto. Mit notariell beurkundetem Vertrag übertrug die GbR das Grundstück auf den Steuerpflichtigen sowie dessen Ehefrau in Miteigentum zu je ½ und löste sich auf. Als Gegenleistung hatten die Eheleute die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten von 91001 EUR zu übernehmen und den beiden früheren Mitgesellschaftern jeweils 61355,03 EUR zu zahlen.

Für den Umfang der dem Steuerpflichtigen zustehenden Steuerbefreiung gilt nach Auffassung des BFH Folgendes:

Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen über, wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GrEStG). Die Vorschrift ist sinngemäß auch dann anwendbar, wenn das Grundstück in das Miteigentum eines Beteiligten und eines Nichtbeteiligten übergeht.

Nach Auffassung des BFH bestimmt sich in einem solchen Fall die Vergünstigung nach dem Ausmaß der Deckungsgleichheit zwischen dem erworbenen Bruchteil und der Beteiligung an der Gesamthand. Nur hinsichtlich des Mehrerwerbs ist die Steuer zu erheben. Der Erwerb des hälftigen Miteigentums durch einen Gesamthänder, der an der Gesamthand zu ⅓ beteiligt war oder ist, ist folglich zu 1/6 des Erwerbs steuerpflichtig (vorher: 2/6, nachher: 3/6; Mehrerwerb = 1/6). Dabei bezieht sich der Mehrerwerb von 1/6 auf das gesamte Grundstück und nicht nur auf den hälftigen Miteigentumsanteil.

 

Hinweis

Für die mitübernehmende Ehefrau ist Bemessungsgrundlage die Gegenleistung, da sie nicht Gesellschafterin der GbR war (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Da die (ursprüngliche) vermögensmäßige Beteiligung des Steuerpflichtigen am Grundstück in seinem Miteigentumsanteil fortbesteht, kann der Ehefrau eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 i.V. mit § 3 Nr. 4 GrEStG nicht gewährt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 11.6.2008, II R 58/06.

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