Leitsatz

  1. Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5a Abs. 2 ZDG abgeschlossenen Vertrags erbringt und die dazu dienen, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig sind, können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-RL als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen steuerfrei sein.
  2. Derartige Leistungen können auch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.
 

Konsequenzen für die Praxis

Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. b UStG setzt voraus, dass dem begünstigten Personenkreis die Leistungen "unmittelbar" zugute kommen. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist leistungsbezogen, d.h. die Leistung selbst muss den nach der Satzung etc. begünstigten Personenkreis unmittelbar zugute kommen. Das ist z.B. bei einer im Wesentlichen aus Verwaltungsleistungen bestehenden Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Einsatz von Zivildienstleistenden – wie im Besprechungsurteil – nicht der Fall.

Bei "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" sollte stets die – unmittelbar berufbare – Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-RL geprüft werden. Allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen sind zwar grundsätzlich steuerpflichtig; sie können zu den "eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen" gehören, wenn sie auch einen inhaltlichen Bezug zu den befreiten, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen haben.

Ob das der Fall ist, muss das FG hier – ebenso wie die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG – noch prüfen. Die für die Befreiung erforderliche Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter kann sich aus der Zugehörigkeit zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege nach § 4 Nr. 18 Einleitungssatz UStG ergeben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 23.7.2009, V R 93/07, BFH/NV 2009 S. 2073

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