Leitsatz

Nimmt eine amerikanische Kapitalgesellschaft einen Spin-off (Abspaltung) ihrer Tochtergesellschaft vor, ist für die Besteuerung beim inländischen Privatanleger auf das US-amerikanische Handels- und Gesellschaftsrecht abzustellen. Liegt danach eine Gewinnverteilung vor, hat der Anteilseigner im Zeitpunkt des rechtsbegründenden Akts einen Kapitalertrag erzielt. Hilfsweise ist auf den Zeitpunkt der Ausschüttung abzustellen.

 

Sachverhalt

Der K war Aktionär einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft. Am 7.4.1998 erhielt er neben einer Bardividende als sog. Spin-Off-Dividende auch noch Aktien einer Tochtergesellschaft zugeteilt. Die zugeteilten Aktien hat der K nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt. Dies sah das Finanzamt anders und forderte auch auf die erhaltenen Aktien noch Einkommensteuer. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Doch der BFH hat das Urteil aufgehoben und das FG aufgefordert, noch Feststellungen zum amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu treffen. Denn diese ausländischen Rechtsnormen sind für die steuerliche Qualifizierung des Spin-Offs entscheidend; es kann eine steuerpflichtige Ausschüttung von Gewinnen oder aber eine nicht der Besteuerung unterliegende Rückzahlung von Einlagen gegeben sein.

Sollte das FG danach zum Ergebnis kommen, es liegt eine Gewinnausschüttung vor, muss es zudem noch feststellen, ob dieser nach US-amerikanischen Recht ein dem Gewinnverteilungsbeschluss vergleichbarer Rechtsakt zugrunde liegt. Wenn ja, liegt bei K nur ein dann ein steuerpflichtiger Kapitalertrag vor, wenn K im Zeitpunkt dieses Rechtsakts bereits Aktionär war. War kein dem Gewinnverteilungsbeschluss vergleichbarer Rechtsakt erforderlich, ist auf den Zeitpunkt der Übertragung der Anteile abzu­stellen.

 

Hinweis

Die Übertragung von Aktien der Tochtergesellschaft stellt grundsätzlich eine Sachausschüttung dar und führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Sachausschüttung als Einlagenrückgewähr nach einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung einzustufen ist (BFH, Urteil v. 14.10.1992, I R 1/91, BStBl 1993 II S. 189). Dazu ist auf das jeweilige Landesrecht abzustellen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 20.10.2010, I R 117/08.

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