Leitsatz

  1. Für die Anwendung des EigZulG anstelle des § 10e EStG ist bei der Herstellung genehmigungsbedürftiger Objekte auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Bauantrags abzustellen und nicht auf einen späteren Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der aufgrund des ursprünglichen Bauantrags erteilten Baugenehmigung oder auf eine Nachtragsgenehmigung, sofern keine Veränderung hinsichtlich wesentlicher baurechtlicher Merkmale vorliegt.
  2. Die baurechtliche Behandlung eines Nachtragsantrags ist für das Zulagenverfahren zwar nicht rechtsverbindlich. Ihr kommt jedoch eine indizielle Bedeutung zu.
 

Sachverhalt

S hatte 1994 eine Genehmigung für einen Anbau an sein Einfamilienhaus beantragt. 1996 und 1998 wurde die Genehmigung antragsgemäß jeweils um zwei Jahre verlängert. 1998 begann S mit den Bauarbeiten und reichte einen Nachtragsantrag ein, der nur die Änderung der Dachneigung und der Zahl der Fenster betraf. Hierfür wurde ihm die Genehmigung als Nachtrag zum Bauschein unter Fortgeltung der im ursprünglichen Bauschein enthaltenen Nebenbestimmungen erteilt. Das Finanzamt war der Meinung, für das Objekt stehe S ab Fertigstellung 1998 der Abzug nach § 10e EStG zu. S beantragte dagegen die Eigenheimzulage.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das Finanzamt. In Herstellungsfällen ist das EigZulG erstmals bei Herstellungsbeginn nach dem 31.12.1995 anzuwenden. Auf Antrag konnte die Eigenheimzulage auch bei Herstellungsbeginn nach dem 26.10.1995 gewährt werden[1]. Als Herstellungsbeginn gilt grundsätzlich die Stellung des Bauantrags[2]. Der BFH stellt entscheidend auf den ursprünglichen Bauantrag ab, der hier vor dem Stichtag gestellt worden war. Dieser Antrag wirkt zulagenrechtlich fort, auch wenn er mehrmals verlängert wurde. Daran ändert auch der Nachtragsantrag, der 1998, somit nach dem Stichtag, gestellt wurde, nichts. Denn ein solcher Nachtragsantrag auf der Grundlage sog. Tekturpläne berührt den ursprünglichen formellen Bauantrag und die planerische Identität zwischen dem zunächst genehmigten und dem später verwirklichten Bauvorhaben nicht.

 

Praxishinweis

Der BFH zieht eine Parallele zum Investitionszulagenrecht. Entscheidend für die Identität zwischen beantragtem bzw. genehmigtem und verwirklichtem Vorhaben ist, ob die wesentlichen baurechtlichen Merkmale verändert wurden, insbesondere die Nutzfläche und der umbaute Raum. Zusätzlich kann die Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds herangezogen werden. Wenn auch die Behandlung des Vorhabens durch die Baugenehmigungsbehörde für die Eigenheimzulage nicht verbindlich ist, so kommt ihr doch indizielle Bedeutung zu. Bei Erteilung einer bloßen Nachtragsgenehmigung anstelle einer neuen Baugenehmigung kann daher davon ausgegangen werden, dass das tatsächlich errichtete Gebäude in seinen wesentlichen Merkmalen mit dem ursprünglich genehmigten Gebäude übereinstimmt.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 4.11.2004, III R 61/03

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