Leitsatz

Eine außerordentliche Beschwerde ist im Finanzprozess nicht mehr statthaft (Aufgabe der im Senatsbeschluss vom 8.9.2005, IV B 42/05, BStBl II 2005, S. 838 = INF 2005, S. 929 vertretenen Rechtsansicht und Anschluss an BFH-Beschluss vom 30.11.2005, VIII B 181/05, BStBl II 2006, S. 188 = INF 2006, S. 168).

 

Sachverhalt

P stellte beim FG erfolglos Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und einstweilige Anordnung betreffend die gesonderte Feststellung von Einkünften und erhob gegen die ablehnenden Beschlüsse Anhörungsrüge nach § 133a FGO. Die Anhörungsrüge und einen Befangenheitsantrag verwarf das FG als unzulässig. Für eine dagegen beabsichtigte außerordentliche Beschwerde begehrte P Prozesskostenhilfe und trug vor, eine Gegenvorstellung bzw. eine Beschwerde beim FG sei sinnlos. Das Gericht habe trotz beigebrachter Beweise, dass das Finanzamt gefälschte Akten vorgelegt habe, nicht gehandelt, sondern rechtsbeugend und -verweigernd entschieden. Das Gericht könne kein rechtliches Gehör gewähren, wenn es auf der Grundlage gefälschter Akten entscheide. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte P nicht vor. Stattdessen verwies er auf den BFH-Beschluss vom 7.9.2005[1], mit dem ihm in einem anderen Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt worden war, und erklärte, dass sich die Verhältnisse seither nicht wesentlich verändert hätten.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht der außerordentlichen Beschwerde abgelehnt, weil diese nicht statthaft wäre. Damit hat der IV. Senat seine frühere Auffassung[2] aufgegeben, es gebe auch nach Schaffung der Anhörungsrüge weiterhin einen Anwendungsbereich für die außerordentliche Beschwerde. Der Senat trägt damit der neueren Rechtsprechung des BVerfG Rechnung, das im Anschluss an seinen Plenumsbeschluss vom 30.4.2003[3] auch unter der geänderten Rechtslage seit Inkrafttreten des AnhRüG zum 1.1.2005 entschieden hat, eine außerordentliche Beschwerde sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit[4].

 

Praxishinweis

Damit hat sich der IV. Senat der Rechtsprechung des I., II., V., VIII. und XI. Senats zur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde im Anwendungsbereich der FGO angeschlossen[5]. Entsprechend hat das BVerwG für die VwGO sowie das BSG für das SGG entschieden[6]. Auch der IX. Senat des BFH hat eine außerordentliche Beschwerde seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1.1.2005 dann als unstatthaft angesehen, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt[7]. Offengelassen haben die Frage dagegen der III. und der VII. Senat des BFH[8].

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 14.3.2007, IV S 13/06 (PKH)

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