Leitsatz

Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kann im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden.

 

Sachverhalt

S brachte 1996 seine Steuerberaterpraxis zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine GmbH ein. Für die einbringungsgeborenen Anteile beantragte er am 30.10.1998 die Entstrickung gemäß § 21 Abs. 2 UmwStG. Diesen Antrag nahm er am 17.11.1998 zurück. Am 3.12.1998 stellte S erneut einen Antrag auf Entstrickung der Anteile. Das Finanzamt setzte darauf die Einkommensteuer 1998 unter Berücksichtigung des erklärten Entstrickungsgewinns fest. Dagegen legte S Einspruch ein und nahm den Antrag auf Entstrickung der Anteile wiederum zurück. Hilfsweise wandte er sich gegen die Höhe des angesetzten Entstrickungsgewinns. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück; die deshalb erhobene Klage hatte jedoch Erfolg.

 

Entscheidung

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, so sind die auf die "einbringungsgeborenen" Anteile übertragenen und gegebenenfalls auch die in ihnen künftig entstehenden stillen Reserven im Fall ihrer Realisierung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG als Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 EStG zu versteuern. Dasselbe gilt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG, wenn der Anteilseigner die Versteuerung beantragt. Ob ein solcher Antrag später wirksam zurückgenommen werden kann, bestimmt das UmwStG zwar nicht. Doch ist der in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG genannte Antrag letztlich nur ein Ersatztatbestand im Verhältnis zu der Veräußerung, die als rein tatsächlicher Vorgang nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden kann. Daraus folgt, dass ein einmal wirksam gestellter Entstrickungsantrag ebenfalls unwiderruflich ist. Diese Situation liegt im Streitfall vor. Deshalb ist im Steuerbescheid 1998 ein Entstrickungsgewinn zu erfassen; dessen Höhe muss das FG noch aufklären.

 

Praxishinweis:

  1. Nach der Rechtsprechung des BFH kann die Ausübung steuerlicher Wahlrechte regelmäßig bis zur Bestandskraft des betreffenden Bescheids modifiziert werden[1]. Ein Wahlrecht in diesem Sinne begründet § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG aber nicht.
  2. Die Höhe des anzusetzenden Gewinns richtet sich nach dem Wert der einbringungsgeborenen Anteile im Zeitpunkt des Eingangs des ersten (wirksamen) Entstrickungsantrags. Durch eine Rücknahme und spätere Wiederholung des Antrags wird der Entstrickungsgewinn deshalb nicht beeinflusst.
 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 31.5.2005, I R 28/04

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