Leitsatz

Es besteht eine widerlegbare Vermutung, dass Unterhaltsempfänger, die einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen betreiben, nicht unterhaltsbedürftig sind. Unterhaltsleistungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden.

 

Sachverhalt

Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Angehörige können nur steuermindernd berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nach inländischen Maßstäben zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist. Nach der neuen BFH-Rechtsprechung erfordert der Abzug nach § 33a Absatz 1 EStG die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers, die nach der sog. konkreten Betrachtungsweise nicht typisierend unterstellt werden kann. Auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtung kommt es nicht an. Betreibt der unterstützte Angehörige einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats üblichen Umfang und Rahmen, vermutet der BFH widerlegbar, dass keine Bedürftigkeit vorliegt. In einem 2. Schritt ist zu prüfen, ob der Unterhaltsempfänger relevantes Vermögen über 15500 EUR besitzt. Dieser Betrag ist entsprechend der sog. Ländergruppeneinteilung zu mindern.

 

Hinweis

Die Verschonungsregelung des § 13a EStG ist laut BFH ungeeignet, Erträge aus im Ausland befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben zu verproben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 5.5.2010, VI R 40/09.

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