Leitsatz

Die Zahlungsverjährung wird nicht unterbrochen, wenn die vor Ablauf der Zahlungsverjährung abgesandte schriftliche Zahlungsaufforderung dem Zahlungsverpflichteten nicht zugeht (§ 231 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO; Anschluss an den BFH-Beschluss vom 25.11.2002, GrS 2/01, BStBl II 2003, S. 548 = INF 2003, S. 441).

 

Sachverhalt

Gegen den Kläger waren Kraftfahrzeugsteuerbescheide ergangen und bestandskräftig geworden. Der Kläger macht gegen die Steuerforderungen Zahlungsverjährung geltend. Die fünfjährige Frist sei abgelaufen, Unterbrechungen seien nicht eingetreten; er habe die an ihn vom Finanzamt mit der Post versandten Mahnschreiben nicht erhalten. Nach Auffassung des Finanzamts haben die Mahnungen ungeachtet ihres Zugangs die Zahlungsverjährung unterbrochen. Das Finanzamt hat dem Kläger einen entsprechenden Abrechnungsbescheid erteilt.

 

Entscheidung

Die Klage hatte beim BFH Erfolg. Der BFH macht die verjährungsunterbrechende Wirkung der schriftlichen Zahlungsaufforderung davon abhängig, dass diese bekannt gegeben worden ist. Er überträgt also den zur Unterbrechung der Festsetzungsfrist durch den Steuerbescheid ergangenen Beschluss des Großen Senats vom 25.11.2002[1] auf Maßnahmen wie eine Zahlungsaufforderung, obwohl diese anders als der Steuerbescheid kein Verwaltungsakt ist. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO, auf den § 231 Abs. 1 Satz 2 AO verweist, entbinde die Finanzbehörde nur davon, den Zeitpunkt des Zugangs des Steuerbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung nachzuweisen, so dass die Frist auch gewahrt ist, wenn der Zugang beim Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Frist erfolgt.

 

Praxishinweis

Die Zahlungsverjährung wird u.a. durch die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Hierbei gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 AO sinngemäß[2]. Diese Vorschrift schützt das Finanzamt aber nur vor einem Fristversäumnis infolge verzögerten Zugangs des die Verjährung unterbrechenden Schreibens (Steuerbescheid bzw. Mahnung). Dessen Zugang – wenn auch unter Umständen nach Fristablauf – ist erforderlich, wobei das Finanzamt insoweit die Feststellungslast trägt. Andere Tatbestände, welche die Zahlungsverjährung unterbrechen, setzen hingegen nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von ihnen Kenntnis erlangt.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 28.8.2003, VII R 22/01

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