Leitsatz

Ein selbstständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich 2 bis 4 Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten 3 Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue erteilt werden.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erzielte im Jahr 1999 als Unternehmensberater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Im Auftrag einer GmbH betreute er Beratungsprojekte der Firma X. Zu diesem Zweck begab er sich – von einer 2-wöchigen Unterbrechung abgesehen – jede Woche des Jahrs 1999 zur Fa. X in die Stadt B. Dort war er zwischen 2 und 4, zumeist 3 Tagen (Dienstag, Mittwoch, Donnerstag) zusammenhängend tätig, übernachtete im Hotel und reiste dann wieder zu seiner Wohnung zurück. Insgesamt war er an 153 Tagen in B bei der Fa. X beschäftigt. Das Finanzamt lehnte es ab, dem Steuerpflichtigen für seine Tätigkeit in B Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen zu gewähren. Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass die Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte in B zu Beginn Jahrs 1999 bereits länger als 3 Monate angedauert habe. Das EStG sehe eine Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwands über die 3-Monatsgrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG hinaus nicht vor.

Der BFH gibt dem Finanzamt Recht. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit auf die ersten 3 Monate einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Die 3-Monatsfrist war zu Beginn des Jahrs 1999 bereits abgelaufen. Zu rechtlich erheblichen Unterbrechungen der Auswärtstätigkeit, die zu einem Neubeginn der 3-Monatsfrist führen würden, ist es nicht gekommen. Eine solche Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der 3-Monatsfrist führt, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn sie mindestens 4 Wochen andauert.

 

Hinweis

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts hat der Gesetzgeber angeordnet, dass ab dem Jahr 2014 eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte zu einem Neubeginn führt, wenn sie mindestens 4 Wochen dauert (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 28.2.2013, III R 94/10.

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