Sturz auf Treppe

Die Klägerin arbeitete aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Als sie den Arbeitsraum verließ, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Wasser zu holen, rutschte sie auf der in das Erdgeschoss führenden Treppe aus und verletzte sich. Die beklagte Unfallkasse verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.

Verletzung im persönlichen Lebensbereich

In letzter Instanz entschied auch das Bundessozialgericht (BSG), dass kein Arbeitsunfall vorlag. Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg. Sie war auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit im persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg hatte sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit war sie laut BSG einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen.

Privater, nicht versicherter Lebens­bereich

Anders als Beschäftigte in Betriebsstätten außerhalb der eigenen Wohnung unterlag die Klägerin dabei keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen. Zwar führte die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Arbeit in einem sog. "Home Office" zu einer Verlagerung von den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich. Eine betrieblichen Interessen dienende Arbeit "zu Hause" nimmt einer Wohnung aber nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre.

Träger der ­gesetzlichen Unfallversicherung außen vor

Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken hat auch nicht der Arbeitgeber, sondern – so das BSG – der Versicherte selbst zu verantworten. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist es außerhalb der Betriebsstätten ihrer Mitglieder (der Arbeitgeber) kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher ist es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, zuzurechnen.

(BSG, Urteil v. 5.7.2016, B 2 U 5/15 R)

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