Leitsatz

Vermietet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Raum, der als dessen Büro zu qualifizieren ist und in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, so handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Die Abzugsbeschränkung dieser Vorschrift greift deshalb nicht ein.

 

Sachverhalt

Der angestellte Sachbearbeiter einer landwirtschaftlichen Buchstelle mit einer Zentrale und zwei Außenstellen war einer von ca. 150 "Außendienstmitarbeitern", die in der Zentral- bzw. Außenstelle keinen Arbeitsplatz besaßen, sondern Mandanten vor Ort betreuten. Dafür mietete die Buchstelle – jeweils zu gleichen Bedingungen – Büroräume an, wobei Vermieter in 50 der 150 Fälle die jeweiligen Außendienstmitarbeiter selbst waren. Im Fall des hier zu beurteilenden Sachbearbeiters betrug die Monatsmiete im Jahr 1997 bei ca. 35 qm Nutzfläche 200 DM. Das in seinem Haus gelegene Büro, in dem die Unterlagen der Mandanten aufbewahrt wurden, stattete die Buchstelle mit PC, Drucker, Fax, ISDN-Anschluss, DFÜ und Rechenmaschine aus. Der Sachbearbeiter erfasste die 2 400 DM als Mieteinnahmen und stellte ihnen Aufwendungen für das Büro von 8 221 DM gegenüber. Dagegen erfasste das Finanzamt die Miete als Arbeitslohn und ließ die Aufwendungen nur mit 2 400 DM zum Abzug zu. Die hiergegen erhobene Klage habe Erfolg[1]. Die Revision wies der BFH zurück.

 

Entscheidung

Der BFH hat bereits in einem Parallelfall – allerdings zur Haftung der Buchstelle[2] – entschieden, dass das Nutzungsentgelt bei dieser Gestaltung keinen Arbeitslohn, sondern Mieteinnahmen darstellt. Das gilt auch hier, weil der Mietvertrag dem mit fremden Dritten Vereinbarten entspricht. Trotz Überschuss der Werbungskosten über die Mieteinnahmen fehlt die Einkunftserzielungsabsicht nicht, solange die Miete nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt und die Vermietung auf Dauer angelegt ist.

Ist der benutzte Raum aufgrund der besonderen Umstände des Falles ein Büro des Arbeitgebers, so greift die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht ein. Sie gilt zwar auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn Mietobjekte im häuslichen Arbeitszimmer verwaltet werden, aber nicht, wenn ein solcher Raumselbst Mietobjekt ist. Ebenso wenig ist die Abzugsbeschränkung anzuwenden, weil der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer gemieteten Raum letzterem im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassen hat. Denn ein Büro des Arbeitgebers fällt vom Typus her nicht unter den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

 

Praxishinweis

Die Ausführungen – Mieteinnahmen statt Arbeitslohn beim Büro des Arbeitgebers und keine Einschränkung des Werbungskostenabzugs – lassen sich nicht dahingehend verallgemeinern, dass Gleiches gelten müsste, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen häusliches Arbeitszimmer einen Kostenzuschuss gibt. Denn dadurch wird dieser Raum noch nicht zum Büro des Arbeitgebers.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.03.2003, VI R 147/00

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