Leitsatz

Ein unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. Die an den Rechnungsbegriff des § 15 Abs. 1 UStG und den des § 14c UStG zu stellenden Anforderungen sind nicht identisch.

 

Sachverhalt

Der Unternehmer erteilte der T-GmbH 3 Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer über nicht ausgeführte Leistungen. Die Rechnungsempfängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt setzte gegen den Rechnungsteller die "unberechtigt" ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG fest. Laut Steuerpflichtigem sei dies nicht zulässig, da die Rechnung wegen des Fehlens einiger Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, hier: Lieferzeitpunkt und fortlaufende Rechnungsnummer, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte.

Wird in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl gar keine Leistung erbracht wird oder ist der Rechnungsaussteller kein Unternehmer oder Kleinunternehmer, schuldet der Rechnungssteller die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Unter Aufgabe seiner anders lautenden Rechtsprechung zur alten Rechtslage (§ 14 Abs. 3 UStG a.F.) hat der BFH entschieden, dass der unberechtigte Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann, wenn die Rechnung nicht alle der in § 14 Abs. 4 UStG gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält.

§ 14c Abs. 2 UStG soll Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis verhindern. Für den Missbrauch genügt dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder den Schein einer solchen erweckt und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleitet. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG aufgezählten Merkmale aufweist. § 14c UStG kann den gesetzgeberischen Zweck "Missbrauchsvereitelung" nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten. Auch verweist § 14c UStG – anders als § 15 Abs. 1 UStG (Vorsteuerabzug) – nicht auf §§ 14, 14a UStG.

 

Hinweis

Diese Grundsätze dürften auch für den zu hohen Umsatzsteuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG, z.B. Ausweis 19 % statt 7 % oder für eine steuerfreie Leistung, gelten. Berichtigt der Rechnungssteller eine Rechnung nach § 14c Abs. 2 UStG fällt die Steuerschuld weg, sofern der Rechnungsempfänger die Vorsteuer zurückgezahlt hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.2.2011 V R 39/09.

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