Haftungsinhalt

Durch die Neuregelung wird erstmals eine zum Teil verschuldensunabhängige[1]Haftung für bestimmte, rein ökologische Schäden eingeführt. Das Gesetz klammert Vermögensschäden von Privatpersonen aus und konzentriert sich auf den Schaden an der Umwelt selbst, sofern Naturschutzgebiete, geschützte Arten oder Böden beeinträchtigt werden (§ 2 Nr. 2 USchadG).[2] Aktivlegitimiert sind ausschließlich Behörden (§§ 7 f. USchadG), die ihrerseits von privaten Verbänden zum Einschreiten angehalten werden können (§§ 10 f. USchadG).[3] Insbesondere überwacht die zuständige Behörde, dass die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden (§ 7 Abs. 1 USchadG).[4]

Der Verantwortliche trägt vorbehaltlich von Ansprüchen gegen die Behörden oder Dritte die Kosten der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 USchadG).

Ziel des Gesetzes ist es, das Verursacherprinzip zu stärken: Verantwortlich können alle Personen sein, die eine berufliche Tätigkeit ausüben oder bestimmen. Diese öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit tritt neben privatrechtliche Haftungsvorschriften wie §§ 823 ff. BGB, § 22 WHG oder § 1 UmweltHG.

Das Umweltschadensgesetz kennt 3 unterschiedliche Typen von Umweltschäden (Schadensgegenstände oder Rechtsgüter): Schäden an Arten (Fauna und Flora) und natürlichen Lebensräumen, Schäden an Gewässern und Schäden am Boden und seinen Funktionen.[5]

[1] Dazu Abschnitt 3.3.
[2] Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 823 Rn. 1048.
[4] Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 823 Rn. 1047 m. w. N.
[5] Dazu Becker, NVwZ 2007, S. 1105, 1106.

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