Allgemeine Regelungen
Das UmweltHG lässt die Haftung aufgrund anderer Vorschriften unberührt. Der Schädiger haftet also grundsätzlich auch – oder nur, falls nämlich die Voraussetzungen für eine Haftung aufgrund des UmweltHG nicht erfüllt sind – nach den allgemeinen Vorschriften des Deliktrechts (§§ 823 ff. BGB) und nach den speziellen nachbarrechtlichen Haftungsnormen der §§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, 89 WHG, 14 Satz 2 BImSchG.[1]
Haftung des Sachverständigen
Nach § 839a BGB haftet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger für jedes vorsätzlich oder grob fahrlässig erstattete unrichtige Gutachten, wenn einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung, die auf diesem Gutachten beruht, ein Schaden entstanden ist.[2]
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