Haftung für Anlagen
Kernpunkte des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG)[1] sind schlagwortartig:
- verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung,
- Haftung auch für den Normalbetrieb,
- Beweiserleichterungen für den Geschädigten durch Kausalitätsvermutungen und Auskunftsansprüche,
- Pflicht zur Deckungsvorsorge.
Wer nun unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang haftet, wird im Folgenden dargestellt.
2.1 Voraussetzungen der Haftung
2.1.1 Anlagenhaftung
Haftung nur für Anlagen
Nach § 1 UmweltHG ist Voraussetzung für die Schadensersatzpflicht, dass durch eine Umwelteinwirkung, die von einer Anlage ausgeht, Personen- oder Sachschäden entstanden sind.
Das Gesetz gilt also nur für bestimmte umweltgefährdende Anlagen, die abschließend in Anlage 1 des Gesetzes aufgeführt sind.[1] Dort sind 96 verschiedene Anlagetypen aufgelistet – vom Kraftwerk bis zur Autolackiererei.
Anlagenhaftung
So unterliegen der Gefährdungshaftung nach § 1 UmweltHG bspw. Inhaber von ortsfesten Anlagen i. S. d. § 4 AbfG zum Lagern, Behandeln oder Ablagern von Abfällen i. S. d. § 2 Abs. 2 AbfG (Nr. 75 Anhang 1 UmweltHG).[2]
Nicht hingegen sind Anlagen, in denen gefährliche Stoffe (hier: brennbare Gase) bestimmungsgemäß verwendet werden, kein "Lager" i. S. d. Nr. 78 des Anhangs 1 zum UmweltHG (hier: bestimmungsgemäße Verwendung von Ammoniak in einer geschlossenen Ammoniakkälteanlage).[3]
Was ist eine Anlage?
Unter "Anlagen" sind gemäß § 3 Abs. 2, 3 UmweltHG ortsfeste Einrichtungen wie Betriebsstätten und Lager nebst entsprechenden Einrichtungen (Maschinen, Geräte, Fahrzeuge usw.) zu verstehen. Allerdings lässt sich dem Merkmal "ortsfest" nicht eindeutig entnehmen, ob unter den Anlagenbegriff nur die betreffende besonders gefährliche konkrete Einrichtung oder die ganze Betriebsstätte fällt.[4]
Die Haftung erstreckt sich auch auf noch nicht fertiggestellte und nicht mehr betriebene Anlagen (§ 2 UmweltHG).
Abgrenzung
Da der Schaden auf eine Anlage zurückzuführen sein muss, gilt das UmweltHG nicht für menschliche Handlungen, wie z. B. das Einbringen, Aufbringen oder Einleiten umweltgefährdender Stoffe auf Boden, Wasser und Luft. Nicht erfasst werden auch Schäden, die zwar über die Umwelt verursacht, jedoch nicht auf eine Anlage, sondern ein Produkt zurückzuführen sind (z. B. giftige Holz- oder Pflanzenschutzmittel).[5]
Haftungsausschluss
Ausgeschlossen ist die Haftung, soweit der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist (§ 4 UmweltHG). Sie liegt vor, wenn eine Einwirkung von außen kommt, außergewöhnlich ist und nicht abgewendet werden kann.[6]
Einen vertraglichen Haftungsausschluss verbietet das UmweltHG nicht. Doch muss es sich dann um Individualvereinbarungen handeln. Bei Haftungsausschlüssen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird deren Wirksamkeit meist an § 307 bzw. § 309 Nr. 7 BGB scheitern.[7]
Gesetzeskonkurrenz
Auch nach der Einführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der damit verbundenen Aufhebung des § 5 AbfG haftet der Betreiber von Anlagen, welche der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dienen, nach § 1 UmweltHG i. V. mit Nr. 77 der Anlage 1 für von der Anlage ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen.[8]
Insoweit kann auch eine Ordnungsverfügung in Betracht kommen,[9] ebenso der Kostenersatz für den Einsatz der Berufsfeuerwehr.[10]
Inhaber haftet
Verantwortlich ist der Inhaber der Anlage. Dies ist grundsätzlich jeder, der die Anlage auf eigene Rechnung benutzt, wer über sie verfügen kann und auch für die Kosten der Unterhaltung verantwortlich ist.[11] Es haftet also der Betreiber (z. B. der Pächter), nicht unbedingt der Eigentümer.
2.1.2 Umwelteinwirkungen
Haftung nur bei Emissionen
Der Schaden muss durch eine Umwelteinwirkung entstanden sein. Das ist nach § 3 Abs. 1 UmweltHG der Fall, "wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben". Entscheidend ist also, dass der Schaden über die Umwelt verursacht ist. Wer an der Anlage unmittelbar zu Sch...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen