Neues Erbrechtsverfahrensgesetz

Ab 17.8.2015 gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) für sich dann ereignende Erbfälle. Sie enthält in erster Linie Regelungen zur internationalen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht. Insoweit bedarf es jedoch der Umsetzung in nationales Recht. Dies soll mit einem Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz erreicht werden. Der entsprechende Gesetzentwurf (18/4201) enthält vor allem Durchführungsvorschriften für die neue Verordnung. Es regelt Zuständigkeiten, die Zulassung von Zwangsvollstreckungen und Ähnliches. Zudem sollen die gerichtlichen Zuständigkeiten nicht nur für das Europäische Nachlasszeugnis geregelt, sondern auch die entsprechenden Regeln zum deutschen Erbschein angeglichen werden. Für beides soll künftig möglichst dasselbe Gericht zuständig sein.

Zusätzlich zu dem Durchführungsgesetz will die Bundesregierung aus systematischen Gründen verfahrensrechtliche Regelungen zum Erbschein aus dem BGB in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) übertragen.

(Bundestagsdrucksache 18/4201 v. 4.3.2015, dazu FD-ErbR 2015, 367963; ferner Lehmann, ZEV 2015, S. 138)

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