Leitsatz

Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

 

Sachverhalt

Die BFH-Entscheidung beruht auf den EuGH-Urteilen v. 10.3.2011, C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a. Danach ist die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand im Freien ohne Sitzgelegenheit eine einheitliche dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung. Solche behelfsmäßigen Vorrichtungen erfordern nur einen geringfügigen personellen Einsatz. Dies gilt jedoch nur für die einfache, standardisierte Zubereitung von Lebensmitteln.

Im Urteilsfall verkaufte der Steuerpflichtige verzehrfertig zubereitete Würste und Pommes frites auf Wochenmärkten in Imbisswagen mit umlaufender Verkaufstheke mit Spritzschutz aus Glas zum Verzehr der Speisen an Ort und Stelle. Der Verzehrbereich war durch ein herausklappbares Dach vor Regen geschützt. Hier handelt es sich – im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung – um dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung, da nur einfache standardisiert zubereitete Speisen abgegeben werden und die Speisen nur im Stehen an lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen eingenommen werden können.

 

Hinweis

Durch die neuen Abgrenzungskriterien entfallen die früheren Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken. Erfolgt dagegen die Abgabe zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten gilt weiter der Regelsteuersatz, wobei insoweit von Dritten zur Verfügung gestellte Verzehrvorrichtungen nicht zu berücksichtigen sind (BFH, Urteil v. 30.6.2011, V R 18/10).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.6.2011, V R 35/08.

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