Die in der Folge dargestellte Problematik tritt häufig bei Ehegatten auf, weshalb darauf besonders eingegangen wird. Die Ausführungen treffen aber auch auf andere Gemeinschaften zu. Tritt eine Gemeinschaft als Mieter oder Pächter eines Geschäftsgrundstücks auf, ist dies kein Problem, wenn die Gemeinschaft selbst das Grundstück unternehmerisch nutzt. Häufig ist jedoch nur einer der Beteiligten Unternehmer, dies kann sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite zu Problemen führen.

In der Praxis haben Vermieter/Verpächter von Geschäftsräumen oftmals ein Interesse daran, nicht nur den unternehmerisch tätigen Ehegatten, sondern auch den anderen Ehegatten mit in den Pachtvertrag aufzunehmen. So kann im Fall von Zahlungsschwierigkeiten auf beide Vermögen zugegriffen werden. Wenn jedoch in der Folge tatsächlich nur einer der Ehegatten die Geschäftsräume für sein Unternehmen nutzt, ist es im Fall der Option des Vermieters/Verpächters zur Umsatzsteuer (siehe Kapitel 16.3), also bei steuerpflichtigen Vermietungen/Verpachtungen, steuerlich nachteilig – und das letztlich sogar für beide Seiten –, diesem Ansinnen nachzugeben.

In solchen Fällen gewährt der BFH nach seinem Urteil v. 7.11.2000 (V R 49/99, BStBl. 2008 II S. 497) auf der Mieterseite dem unternehmerisch tätigen Ehegatten (E1) nur die Hälfte des Vorsteuerabzugs aus den Pachtzahlungen; die andere Hälfte geht damit verloren.

Begründet wird dies damit, dass eine Personenmehrheit, die eine Leistung beziehe, nur dann Leistungsempfänger i. S. d. Umsatzsteuerrechts sei, wenn sie selbst unternehmerisch tätig ist. Falls die Ehegattengemeinschaft als solche hingegen nicht als Unternehmer anzusehen sei, müsse durch sie hindurchgesehen und überprüft werden, ob hinter ihr Unternehmer stehen. Da beide Ehegatten gleichermaßen aus dem Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet seien, sei ihnen der Leistungsbezug mangels anderer Anhaltspunkte zu gleichen Anteilen zuzuordnen. Der Vorsteuerabzug des Unternehmer-Ehegatten E1 sei dementsprechend auf die Hälfte des Gesamtbetrags zu begrenzen.

Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil v. 13.12.2013 (1 K 2947/11 U, EFG 2014 S. 510, Leitsatz 1) dieses Ergebnis nochmals ausdrücklich anerkannt: "Sind beide Eheleute gleichermaßen aus einem Pachtvertrag über Betriebsräume berechtigt und verpflichtet, erbringt der Verpächter seine Verpächterleistung nur zur Hälfte an den das Unternehmen allein betreibenden Ehegatten, sodass der Vorsteuerabzug dem unternehmerisch tätigen Ehegatten lediglich zur Hälfte zusteht."

 
Praxis-Tipp

Gegen das Urteil des FG Düsseldorf wurde Revision beim BFH eingelegt (dortiges Aktenzeichen V R 4/14), die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen wurde. Wer von einem solchen Fall betroffen ist, sollte unter Berufung auf dieses Revisionsverfahren Einspruch beim Finanzamt einlegen und das Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO beantragen.

Allerdings wurde die Vorgehensweise bereits vom BFH durch sein Urteil v. 1.2.2001 (V R 79/99, BStBl. 2008 II S. 495) bestätigt und dabei auch (erstmals) aus Sicht des Vermieters betrachtet. Es ging um eine von beiden Ehegatten angepachtete Gaststätte, die aber nur einer der beiden Ehegatten (E1) betrieb: Der BFH ist auch hier der Ansicht, dass den Eheleuten der Leistungsbezug mangels anderer Anhaltspunkte zu gleichen Anteilen zuzuordnen ist, da sie gleichermaßen aus dem (Unter-)Mietvertrag berechtigt und verpflichtet sind. Daher erbringt der Vermieter seine Vermietungsleistung zur Hälfte an einen Unternehmer (den Gaststättenbetreiber E1) und zur Hälfte an einen Nicht-Unternehmer (den anderen Ehegatten E2). Da eine Option zur Umsatzsteuer, d. h. eine steuerpflichtige Vermietung, nach § 9 Abs. 1 UStG nur bei Vermietung an einen Unternehmer erfolgen kann, kann der Vermieter lediglich zu 50 % seiner Vermietungsumsätze zur Umsatzsteuer optieren. Hierin sieht der BFH ohne weitere Begründung keine unzulässige Teiloption – an sich lässt § 9 Abs. 1 UStG eine Option nur zu, "wenn" und nicht "soweit" der Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird (BFH, Urteil v. 1.2.2001, a. a. O., Ziff. II 2 der Entscheidungsgründe).

Diese Feststellungen der Rechtsprechung haben für den Vermieter die nachteilige Konsequenz, dass er selbst auch nur zu 50 % aus den das Gebäude betreffenden Aufwendungen, z. B. Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen, vorsteuerabzugsberechtigt ist, weil er den Vermietungsumsatz zur Hälfte steuerfrei ausführt (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Sollte er fälschlicherweise in seiner Rechnung an die Ehegattengemeinschaft den vollen Betrag (100 %) an Umsatzsteuer ausweisen, muss er diesen zudem nach § 14c Abs. 1 UStG auch voll an das Finanzamt abführen, ohne dass sich dies positiv auf seine eigene Vorsteuerabzugsberechtigung auswirken würde. Der Leistungsempfänger E1 dürfte den zu viel ausgewiesenen Betrag auch nicht als Vorsteuer abziehen und erst recht nicht die ja nicht unternehmerisch tätige Ehegattengemeinschaft, da dieser Betrag nicht gesetzlich geschuldet...

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