Leitsatz

Die Veräußerung eines zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörenden Gegenstands durch den Gesamtrechtsnachfolger ist eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung.

 

Sachverhalt

Der Erblasser war Gesellschafter einer GbR. Er hatte einen Pkw mit Vorsteuerabzug erworben, den er steuerpflichtig an die GbR vermietet und den die GbR ihm zur Nutzung überlassen hatte.

Nach dessen Tod verkaufte die Erbengemeinschaft das Fahrzeug ohne Ausweis von Umsatzsteuer.

Finanzamt und FG meinten, dadurch sei der Tatbestand des Eigenverbrauchs erfüllt.

 

Entscheidung

Die Revision hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Die Liquidation des ererbten Unternehmensvermögens durch Verkauf unterliegt der Umsatzsteuer.

Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein. Ausgenommen davon sind lediglich höchstpersönliche Verhältnisse und unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpfte Umstände, soweit diese steuerrechtlich von Bedeutung sind.

Mit dem Tod des Unternehmers endet dessen Unternehmereigenschaft; der Erbe wird nicht zum Unternehmer.

Davon zu unterscheiden ist jedoch, ob und wie die unternehmerische Tätigkeit des Erblassers, insbesondere die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Unternehmensvermögen, beim Erben nachwirkt.

Denn der Erbe muss sich steuerschuldbegründende Verhältnisse aus der Person des Rechtsvorgängers entgegenhalten lassen und kann sich auf steuerschuldausschließende oder steuermindernde Umstände aus der Person des Rechtsvorgängers berufen.

Er tritt daher in die umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten Verhältnisse seines Rechtsvorgängers ein. Dabei sind (nur) höchstpersönliche Umstände, deren Berücksichtigung der materiellrechtliche Umsatzsteuertatbestand erfordert, zu berücksichtigen

Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer bzw. der Gesamtrechtsnachfolger alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen.

Die beim Erblasser vorliegenden objektbezogenen Tatumstände werden nach Übergang der betreffenden Gegenstände durch Erbanfall dem Gesamtrechtsnachfolger zugerechnet.

So geht auch die Eigenschaft als Unternehmensvermögen nicht allein deshalb verloren, weil die Unternehmereigenschaft des Erblassers als solche nicht vererblich ist; deshalb wird das Unternehmensvermögen nicht zwangsläufig mit dem Tod des Erblassers in das Privatvermögen der Erben überführt.

Hat der Erblasser einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet, entscheidet erst die Verwendung des Gegenstands durch den Erben über die umsatzsteuerrechtlichen Folgen.

Wäre eine Lieferung durch den Erblasser steuerbar, gilt das auch für eine Lieferung durch den Erben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 13.01.2010, V R 24/07.

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