Beispiel

Nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG sind bestimmte Vermietungs- und Verpachtungsumsätze von der Steuerfreiheit ausgenommen. Es handelt sich hierbei um

  • die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden,
  • die Vermietung von Parkplätzen,
  • die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen,
  • die Vermietung von Betriebsvorrichtungen.

Kurzfristige Beherbergung

Für die Annahme einer (steuerpflichtigen) kurzfristigen Beherbergung ist die Absicht des Unternehmers entscheidend, die Räume nicht auf Dauer und damit nicht für einen dauernden Aufenthalt i. S. d. §§ 8 und 9 AO zur Verfügung zu stellen. In der Regel dürfte diese Voraussetzung erfüllt sein, wenn die Absicht des Vermieters darauf gerichtet ist, den Gebrauch der Räume für einen Zeitraum von weniger als 6 Monaten zu überlassen. Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG ausgenommen sind daher insbesondere die Umsätze der Hotels, Herbergen und Pensionen sowie die Vermietung von Privatzimmern und Appartements an Kur- und Feriengäste.

Bietet der Unternehmer dieselben Räume wahlweise zur lang- oder kurzfristigen Beherbergung von Fremden an, so sind sämtliche Umsätze steuerpflichtig, denn die Räume werden in einem solchen Fall auch zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehalten.

Parkplatzvermietung grundsätzlich steuerpflichtig

Die Vermietung von Parkplätzen ("Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen") ist – egal ob kurz- oder langfristig – steuerpflichtig. Steuerfrei ist die Parkplatzvermietung nur dann, wenn sie als Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung anzusehen ist.

 
Praxis-Beispiel

Parkplatzvermietung als (steuerfreie) Nebenleistung

  • Ein Einfamilienhaus wird mit zugehöriger Garage vermietet.
  • Eine Wohnung wird mit zugehörigem Pkw-Abstellplatz vermietet.
  • Ein Vermieter vermietet einem Unternehmen ein Bürogebäude zzgl. der erforderlichen Parkplätze auf demselben Grundstück.

In allen Fällen ist die Parkplatzvermietung steuerfreie Nebenleistung zur steuerfreien Grundstücksvermietung.

Beispiel: Campingplatzvermietung

Eine steuerpflichtige kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen liegt vor, wenn der Zeitraum der tatsächlichen Gebrauchsüberlassung weniger als 6 Monate beträgt.[1] Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG kommt daher in der Regel nur für die Überlassung von Grundstücksflächen (einschließlich üblicher Nebenleistungen) an Dauercamper in Betracht.

Betriebsvorrichtungen

Steuerpflichtig ist auch die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, selbst wenn diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.[2] Betriebsvorrichtungen sind "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören". Zu den Betriebsvorrichtungen gehören hiernach neben Maschinen und maschinenähnlichen Anlagen alle Anlagen, die – ohne Gebäude, Teil eines Gebäudes oder Außenanlage eines Gebäudes zu sein – in besonderer und unmittelbarer Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, d. h. Anlagen, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Werden deshalb neben der Grundstücksfläche auch Maschinen und sonstige zu einer Betriebsanlage gehörende Vorrichtungen (Betriebsvorrichtungen) überlassen, so ist die Vermietungsleistung in einen steuerpflichtigen Teil für die Vermietung der Betriebsvorrichtungen und in einen steuerfreien Teil für die Vermietung des restlichen Grundstücks (Grund und Boden, Gebäude, Gebäudeteile, Außenanlage) aufzuteilen. Die Aufteilung kann im Regelfall nach dem Verhältnis der Anschaffungskosten des Grundstücks zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Betriebsvorrichtungen vorgenommen werden.[3]

Vermietung von Sportanlagen

Die Aufteilung ist von besonderer Bedeutung bei der Verpachtung eines gesamten Unternehmens. Die Vermietung von Sportanlagen (Tennis-, Badminton-, Squash-, Golfanlagen usw.) an Endverbraucher ist nicht als nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung anzusehen, sodass die mit dem Bau und Betrieb der Anlagen zusammenhängenden Vorsteuern abzugsfähig sind.[4] Eine Aufteilung ist daher nicht mehr erforderlich. Überlässt ein Unternehmer eine gesamte Sportanlage hingegen einem anderen Unternehmer als Betreiber zur Überlassung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die Nutzungsüberlassung an diesen Betreiber in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen.[5] Diese Grundsätze gelten auch für die Nutzungsüberlassung anderer Anlagen mit vorhandenen Betriebsvorrichtungen (z. B. bei der Nutzungsüberlassung von Veranstaltungsräumen an einen Veranstalter für Konzerte, Theateraufführungen, Hochzeiten, Bürger- und Vereinsversammlungen).

[1] Abschn. 4.. 12.3. UStAE.
[2] Abschn. 4.12.10. S. 1 UStAE.

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