2. Voraussetzung: Leistung für das Unternehmen des Empfängers

Weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass an den Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung i. S. d. § 1 UStG erbracht worden ist.[1] Die jeweilige Leistung muss für das Unternehmen des den Vorsteuerabzug Beanspruchenden ausgeführt worden sein. Das heißt, der Vorumsatz muss unmittelbar oder mittelbar dessen unternehmerischer Tätigkeit dienen – er darf nicht für private, außerunternehmerische Zwecke ausgeführt worden sein.

Wird ein Umsatz sowohl für das Unternehmen als auch für außerunternehmerische Zwecke ausgeführt, so ist, falls es sich um die Lieferung vertretbarer Sachen oder um sonstige Leistungen handelt, die darauf entfallende Steuer entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen.

 
Praxis-Beispiel

Leistung für das Unternehmen – Aufteilung der abziehbaren Vorsteuer

Vermieter O erwirbt 2 Festmeter Kaminholz, von dem die Hälfte für sein privates Einfamilienhaus, der Rest für sein vermietetes Geschäftsgrundstück bestimmt ist.

Es liegt die Lieferung einer vertretbaren Sache (Kaminholz) vor. Aufgrund der Zweckbestimmung ist die Hälfte (1 Festmeter) für unternehmerische Zwecke bestimmt. Insoweit liegt eine Lieferung "für das Unternehmen" vor; bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist in Höhe des anteiligen (aufzuteilenden) Rechnungsbetrags der Vorsteuerabzug möglich.

Gemischte – unternehmerische/nichtunternehmerische – Nutzung von Gegenständen[2]

Ein sog. einheitlicher Gegenstand (z. B. Gebäude, Pkw) kann, wenn er sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendet wird, insgesamt dem unternehmerischen Bereich oder dem nichtunternehmerischen Bereich oder zum Teil dem unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden. Das gilt sowohl für bewegliche Gegenstände als auch für Grundstücke (unbewegliche Gegenstände). Der Unternehmer hat somit ein Zuordnungswahlrecht: Er kann den gemischt genutzten Gegenstand sowohl dem Unternehmen als auch dem Privatbereich zuordnen. Dies gilt auch für Grundstücke, § 15 Abs. 1b UStG steht dem nicht entgegen.[3] Für die Zuordnung gemischt genutzter Gegenstände zum Unternehmen muss allerdings eine unternehmerische Mindestnutzung von 10 % vorliegen.[4] Somit kann der Unternehmer ein Gebäude, das bei räumlich abgrenzbarer Nutzung zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt wird nicht insgesamt seinem Unternehmen zuordnen.

Umsatzsteuerbeträge, die durch den Erwerb, die Herstellung sowie die Verwendung oder Nutzung eines solchen Gegenstands anfallen (z. B. durch den Kauf oder die Miete sowie den laufenden Unterhalt eines Computers oder Kraftfahrzeugs), können grundsätzlich in vollem Umfang abgezogen werden, wenn der Gegenstand dem Unternehmen insgesamt zugeordnet wird; zum Ausgleich dafür unterliegt die Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Tätigkeiten nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer.[5]

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen.[6]

 
Praxis-Beispiel

Gemischte Nutzung eines Pkw

  • Ein Arzt hat ausschließlich nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG steuerfreie Umsätze aus Heilbehandlungsleistungen und kauft einen Pkw, den er privat und unternehmerisch nutzt. Der Arzt führt keine Umsätze aus, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Vorsteuerabzug aus den Kosten der Anschaffung und Nutzung des Pkw für die unternehmerische und private Verwendung ist deshalb ausgeschlossen. Die private Verwendung führt zu keiner steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe.
  • Ein Arzt erbringt im Umfang von 80 % seiner entgeltlichen Umsätze steuerfreie Heilbehandlungsleistungen und nimmt zu 20 % steuerpflichtige plastische und ästhetische Operationen vor. Er kauft einen Pkw, den er je zur Hälfte privat und für seine gesamte ärztliche Tätigkeit nutzt. Die Vorsteuern aus der Anschaffung und Nutzung des Pkw sind zu 60 % (50 % von 20 % steuerpflichtige unternehmerische Nutzung + 50 % der Art nach steuerpflichtige Privatnutzung) abzugsfähig und zu 40 % (50 % von 80 % steuerfreie unternehmerische Nutzung) nicht abzugsfähig. Die unentgeltliche Wertabgabe (50 % Privatanteil) ist in voller Höhe steuerbar und steuerpflichtig.

Die Zuordnungsentscheidung bei Anschaffung oder Herstellung ist für den Vorsteuerabzug von erheblicher Bedeutung und daher nicht zu unterschätzen. Die Entscheidung über die Zuordnung trifft zudem nicht das Finanzamt im Rahmen seiner Prüfungen, sondern der Unternehmer selbst.[7] Das Finanzamt handelt nur entsprechend der Zuordnungsentscheidung.

Wird der unternehmensfremde Teil eines gemischt genutzten Gebäudes dem nichtunternehmerischen Teil zugeordnet, wird dieser Gebäudeteil als separat...

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