Was ist zu beachten?

Jeder Unternehmer ist grundsätzlich zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer(jahres)erklärungen verpflichtet:

Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit auf, sind im laufenden und folgenden Kalenderjahr monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Umsätze und betrifft auch den Kleinunternehmer. Werden keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze ausgeführt, ist dies in der Umsatzsteuervoranmeldung ebenfalls anzugeben (Beispiel: Umsätze aus umsatzsteuerfreier Vermietung).

In den Folgejahren ist es abhängig von der Höhe der Umsatzsteuerschuld (Zahllast) im vorangegangenen Kalenderjahr, ob bzw. für welchen Zeitraum ein Unternehmer im laufenden Jahr Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben muss. Danach sind

  • Kleinunternehmer und
  • Steuerpflichtige, die lediglich umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen,

regelmäßig nicht (mehr) zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Denn wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro betragen hat, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Zwar spricht das Gesetz von "kann", eröffnet dem Finanzamt also einen Ermessensspielraum. Das Ermessen ist aber zumindest für die beiden genannten Gruppen regelmäßig auf null reduziert, sodass eine Pflicht zur Befreiung besteht.

Für alle anderen gilt Folgendes:

Voranmeldungszeitraum

Vorjahressteuer entscheidend!

Regelvoranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.[1] Der Kalendermonat ist nur dann Voranmeldungszeitraum, wenn die Vorjahressteuer mehr als 7.500 EUR betragen hat.[2] Ergab sich im vorangegangenen Kalenderjahr ein Überschuss von mehr als 7.500 EUR zugunsten des Unternehmers, dann kann er zwischen monatlicher oder vierteljährlicher Voranmeldung wählen.[3]

Der Unternehmer hat für jeden Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben und eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung zu leisten.

Die Voranmeldung ist nach dem amtlichen Vordruckmuster "USt 1 A – Umsatzsteuer-Voranmeldung" (siehe Anlage 1) bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt abzugeben. Die Verwaltung gewährt keine Abgabe-Schonfrist, sodass schon bei kurzfristiger Fristversäumnis mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags gerechnet werden muss.

Die selbst berechnete Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist bis zum gleichen Zeitpunkt an das Finanzamt zu entrichten, ohne dass es einer Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt bedarf. Bei Säumnis bis zu 3 Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben (sog. Zahlungsschonfrist). Bei Scheckzahlung muss die Valuta innerhalb der Zahlungsschonfrist auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben sein. Empfehlenswert ist es, dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. So können unnötige Säumniszuschläge vermieden werden.

Änderung von USt-Vorauszahlungen

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung wirkt gemäß § 168 AO mit der Abgabe beim Finanzamt wie eine Steuerfestsetzung durch das Finanzamt, das heißt u. a., dass ein Steuerbescheid nicht mehr erteilt wird. Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, wodurch das Finanzamt jederzeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist[4] eine Änderung der Umsatzsteuer für den betreffenden Voranmeldungszeitraum durch Steuerbescheid vornehmen kann. Auch der Unternehmer hat eine geänderte Voranmeldung abzugeben, wenn bei Abgabe die erstmalige Anmeldung unrichtig war. Dazu braucht er keinen Einspruch einzulegen, sodass Rechtsbehelfsfristen nicht zu beachten sind. Es genügt eine nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Voranmeldung. Der Vorbehalt der Nachprüfung kann bei Vorauszahlungen nicht aufgehoben werden. Deshalb können Vorauszahlungen jederzeit geändert werden. Änderungen werden erst dann unmöglich, wenn die Umsatzsteuerjahreserklärung für das betreffende Kalenderjahr abgegeben ist.

Hinweis:

Straftatbestand der Steuerhinterziehung

Die verspätet übermittelte oder inhaltlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung erfüllt regelmäßig den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, wenn dies vorsätzlich geschieht und eine Umsatzsteuerzahlung geleistet werden muss. Vorsatz liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Erfolgseintritt für möglich hält und sich damit abfindet (Eventualvorsatz). Insbesondere, wenn Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig korrigiert und/oder verspätet abgegeben werden, kann dies von den Ermittlungsbehörden zum Anlass genommen werden, einen Eventualvorsatz anzunehmen. Das Nachholen einer (vorsätzlich) nicht rechtzeitig bis zum 10. Tag des Folgemonats abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die Korrektur einer vorsätzlich inhaltlich unzutreffend abgegebenen USt-VA wird als Selbstanzeige nach § 371 AO gewertet (die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige sind dabei zu beachten, insbesondere das Vollständigkeitsgebot).

USt-Voranmeldungen mit Vorsteuerüberschüssen

Ergibt die Voranmeldung zugunsten des Unternehmers einen Überschuss der Vorsteuerbeträge, wird der Erstattungsanspruch nich...

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