Leitsatz

Bei ungerechtfertigter Nutzung eines zur Masse gehörenden Gegenstands durch den Insolvenzschuldner für seine nach Insolvenzeröffnung aufgenommene Erwerbstätigkeit gehört die durch sonstige Leistungen entstandene Umsatzsteuer dann nicht zu den Masseverbindlichkeiten, wenn die Umsätze im Wesentlichen auf dem Einsatz der persönlichen Arbeitskraft beruhen.

 

Sachverhalt

Bei einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen nicht schon deshalb Masseverbindlichkeit, weil die Entgelte aus dieser Tätigkeit in die Insolvenzmasse fallen. Denn Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden.

Im Urteilsfall war die durch die entgeltliche selbstständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners entstandene Umsatzsteuer jedoch keine Masseverbindlichkeit, weil sie weder durch eine Handlung des Insolvenzverwalters noch in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Insolvenzmasse begründet worden war. Denn die bloße Duldung der Tätigkeit des Insolvenzschuldners erfüllte nach der 2006 geltenden Rechtslage nicht den Tatbestand des Verwaltens der Insolvenzmasse., weil die Arbeitskraft des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit hat, die Tätigkeit des Insolvenzschuldners zu unterbinden oder zu beeinflussen.

 

Hinweis

Der BFH ließ ausdrücklich offen, ob diese Beurteilung nach Einführung des § 35 Abs. 2 InsO ab 1.7.2007 auch noch so gelten kann. Nach dieser Regelung ist der Insolvenzverwalter im Fall der Fortführung oder Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch den Schuldner zur Erklärung verpflichtet, ob Vermögen aus der Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus der Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 8.9.2011, V R 38/10.

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