Leitsatz

Die mit einer "Coaster-Bahn", bei der die Fahrtkunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze sind umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen und unterliegen daher nicht dem ermäßigten Steuersatz.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige betreibt eine Sesselbahn und ein schienengebundenes Fahrgeschäft – eine "Coaster-Bahn" – mit der jeweils bis zu 2 Personen auf schienengeführten Schlitten von der Berg- zur Talstation fahren können. Die Schlitten legen hierbei eine Fahrstrecke von 2,9 km und einen Höhenunterschied von ca. 400 m zurück. Die Bergstation, an der die Fahrt beginnt, kann u.a. mit der Sesselbahn erreicht werden. Mit dieser werden auch die leeren Schlitten wieder zur Bergstation hinauf transportiert. Das Fahrgeschäft ist ganzjährig geöffnet. Fahrten mit der Sesselbahn und der "Coaster-Bahn" sind unabhängig voneinander möglich. Es gibt Einzel- und Kombitickets.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % u.a. für "die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, (…) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt."

Im Streitfall unterliegen jedoch die mit der "Coaster-Bahn" ausgeführten Umsätze nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem allgemeinen Steuersatz. Die Steuerpflichtige betreibt mit der Sesselbahn und mit der "Coaster-Bahn" umsatzsteuerrechtlich 2 jeweils eigenständige Leistungen. Mit dem Betrieb ihrer "Coaster-Bahn" erbringt die Steuerpflichtige keine auf die räumliche Fortbewegung von Personen gerichtete Beförderungsleistung i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG; vielmehr überlässt sie lediglich Schlitten als Beförderungsmittel.

Der Begriff der Beförderung ist erfüllt, wenn der Unternehmer eine der Raumüberwindung dienende Tätigkeit entfaltet. Die Art des Beförderungsmittels ist nicht von Belang. Keine Beförderungsleistung liegt hingegen vor, wenn ein Beförderungsmittel bemannt oder unbemannt zur Verfügung gestellt wird.

 

Hinweis

Besorgt der Kunde die Beförderung selbst, spricht dies gegen eine Beförderungsleistung des Unternehmers. Dementsprechend hat der BFH die Überlassung von Draisinen zur selbstständigen Nutzung durch die Fahrtkunden als Vermietung eines Beförderungsmittels und nicht als Beförderung qualifiziert (BFH, Urteil v. 6.12.2012, V R 36/11).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 20.2.2013, XI R 12/11.

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