Leitsätze (amtlich)

  1. Bei einem Handeln im Namen des Vertretenen ist umsatzsteuerrechtlich die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurech-
  1. nen. Ein Handeln in fremdem Namen kann sich auch aus den Umständen ergeben; es setzt nicht voraus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsabschluss genannt wird.
  2. Ein Vertreter liefert dagegen selbst, wenn durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der Vertretene die Lieferung erbringt. Das kann der Fall sein, wenn ihm von dem Vertretenen Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstandes vor der Weiterlieferung an den Leistungsempfänger übertragen worden sind.
 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb einen sog. Secondhandladen für gebrauchte Damen- und Herrenbekleidung. Sie nahm gebrauchte Textilien von Privatpersonen ("Einlieferer") entgegen und vereinbarte mit diesen, zu welchem Preis die Ware in ihrem Laden ihren Kunden angeboten werden und in welcher Höhe ihr ein Anteil des Verkaufspreises als sog. Provision zustehen sollte. Durchschnittlich betrug die Provision 50 % des Verkaufspreises. Die Klägerin rechnete mit den Einlieferern erst nach Verkauf der Ware ab. Die Ware blieb Eigentum der Einlieferer; unverkäufliche Ware wurde an diese nach einiger Zeit zurückgegeben. In den Verkaufsräumen und im Schaufenster wurde durch Aushängeschilder darauf hingewiesen, dass es sich um Secondhandware handelt, deren Verkauf im Namen und für Rechnung der Einlieferer erfolge. Auf den Preisschildern der Secondhandartikel befand sich eine Codenummer, mit der sich u.a. die Herkunft der Ware ermitteln ließ. In ihren USt-Erklärungen unterwarf die Klägerin lediglich die Differenz zwischen Erlös und Einkaufspreis der verkauften Waren (Provision) der USt. Dagegen rechnete das Finanzamt der Klägerin die Verkäufe als Eigengeschäfte zu und unterwarf die gesamten Verkaufserlöse der USt. Das FG gab der Klage statt[1]. Die Revision des Finanzamts blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Für die Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen folgt das UStG grundsätzlich dem Zivilrecht. Entsprechend § 164 Abs. 1 BGB ist demnach bei einem Handeln im Namen des Vertretenen umsatzsteuerrechtlich die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass der Vertreter und nicht der Vertretene die Leistung erbringt[2]. Vermittler kann aber der Ladeninhaber nur sein, wenn zwischen demjenigen, von dem er die Ware bezieht, und dem Käufer unmittelbare Rechtsbeziehungen zustande kommen. Auf das Innenverhältnis des Ladeninhabers zu seinem Vertragspartner, der Ware oder Leistungen zur Verfügung stellt, kommt es für die Frage, ob Eigenhandels- oder Vermittlungsgeschäfte vorliegen, nicht entscheidend an. Wesentlich ist das Außenverhältnis, d.h. das Auftreten des Ladeninhabers gegenüber Kunden. Wenn der Ladeninhaber in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass er für einen anderen tätig wird, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, kann die Vermittlereigenschaft des Ladeninhabers umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden[3]. Diese Grundsätze gelten ebenfalls beim Verkauf von Gebrauchtwaren in Secondhandläden.

Danach hat das FG zutreffend entschieden, dass die Klägerin die gebrauchten Bekleidungsstücke nicht selbst ihren Käufern geliefert hat, sondern dass sie (nur) Lieferungen der Einlieferer an die Käufer vermittelt hat. Das FG hat (bindend) festgestellt, die Klägerin habe im Außenverhältnis hinreichend deutlich gemacht, dass durch den Verkauf nicht sie selbst, sondern der jeweilige Einlieferer des gebrauchten Kleidungsstückes verpflichtet werden sollte. Hierfür reichte es aus, dass die Klägerin durch Schilder, die sie in ihrem Schaufenster und dem Ladenraum ausgestellt hatte, darauf hinwies, dass die Verkäufe im Namen und für Rechnung der Einlieferer erfolgten. Denn es macht keinen Unterschied, ob eine Willenserklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll[4]. Dem FG ist auch darin zu folgen, dass ein Handeln in fremdem Namen nicht voraussetze, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsabschluss genannt werde; es reicht aus, dass der Vertretene bestimmbar ist. Es war entgegen der Ansicht des Finanzamts auch nicht erforderlich, dass den Einlieferern die Namen der Käufer bekannt wurden.

Durch das - somit wirksame - Handeln der Klägerin als Vertreterin der Einlieferer wurde bei dem hier gegebenen Sachverhalt auch nicht lediglich verdeckt, dass die Klägerin selbst und nicht der jeweilige Einlieferer die Kleidungsstücke an die Käufer lieferte. Denn der Klägerin war von den Einlieferern nicht Substanz, Wert und Ertrag der Bekleidungsstücke zugewendet worden, wie dies für die Annahme einer Lieferung a...

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