Leitsatz

Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen sind auch mit denjenigen gewerblichen Einkünften von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, die sie aus den gesetzlich erlaubten Anlagen ihres Vermögens erzielen.

 

Sachverhalt

K ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie unterhält ein Versorgungswerk für ihre Angehörigen, das sein Vermögen u.a. in Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften und einem verpachteten Pflegeheim angelegt hat. Das Finanzamt subsummierte beide Anlageformen nicht unter die Steuerbefreiungen des § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG und des § 3 Nr. 11 GewStG, sondern nahm jeweils eigenständige Betriebe gewerblicher Art an. K ging dagegen davon aus, umfassend steuerbefreit zu sein. Das sah der BFH genauso.

 

Entscheidung

Zwar kann die umfassende Steuerbefreiung eine Wettbewerbsverfälschung zu gegebenenfalls insoweit steuerpflichtigen Sozialversicherungsträgern nach sich ziehen. Doch ist eine solche Verfälschung eher geringfügig und deshalb nicht gleichheitswidrig. Die steuerliche Begünstigung ist andererseits nicht geeignet, den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts zu verfälschen, was es wiederum ausschließt, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe anzunehmen.

 

Kommentar

Praxishinweis

Nach den insoweit gleichlautenden § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 KStG und § 3 Nr. 11 Satz 1 GewStG sind steuerbefreit öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn deren Satzung keine höheren jährlichen Beiträge zulässt als das 12-fache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage i.H.d. doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.

Diese Steuerbefreiungen sind umfassend und einschränkunglos. Sie umschließen deswegen auch gewerbliche Aktivitäten, die, wie z.B. gewerbliche Verpachtungen und Beteiligungen, im Einklang mit dem Satzungszweck sowie der versicherungs- und versorgungsrechtlichen Rechtslage stehen. Zwar mag das über das eigentliche Befreiungsziel hinausschießen, das wohl darauf gerichtet ist, die Gleichbehandlung mit Sozialversicherungsträgern herzustellen. Bei Letzteren stellen die entsprechenden Aktivitäten womöglich Betriebe gewerblicher Art dar. Doch ergibt sich aus einer solchen Motivlage noch kein Grund, den Regelungswortlaut einschränkend zu verstehen. Eine etwaige Wettbewerbsverfälschung wäre jedenfalls minimal und ließe sich wohl auch rechtfertigen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 9.2.2011, I R 47/09.

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