Leitsatz (amtlich)

Eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung von Überstunden entspricht grundsätzlich nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Dies indiziert die Veranlassung der Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis (Bestätigung der BFH-Urteile vom 19.3.1997,I R 75/96, BStBl II 1997, S. 577 = INF 1997, S. 541; vom 8.4.1997, I R 66/96, BFH/NV 1997, S. 804). Das gilt auch für Fälle, in denen die Überstundenvergütungen an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden und die Geschäftsführer keine Ansprüche auf eine Gewinntantieme haben.

 

Sachverhalt

An der Klägerin, einer GmbH, waren in den Streitjahren 1995 und 1996 E und B je zur Hälfte beteiligt. Beide waren auch die alleinigen Geschäftsführer der Klägerin. Sie wurden für die Klägerin nicht nur geschäftsleitend tätig, sondern erbrachten persönlich auch Serviceleistungen bei den Kunden der Klägerin. Aufgrund schriftlicher Anstellungsverträge erhielten E und B für ihre Tätigkeiten neben einem Festgehalt und Weihnachts- und Urlaubsgeld auch Überstundenvergütungen. Die Gesamtvergütungen einschließlich von Zahlungen für nicht genommenen Urlaub betrugen im Jahr zwischen ca. 149 000 DM und 160 000 DM je Geschäftsführer. Hinsichtlich der Arbeitszeit und der Überstundenvergütungen war in den Anstellungsverträgen vereinbart: Der Geschäftsführer ist an keine festen Arbeitszeiten gebunden. Seine Regelarbeitszeit beträgt 38 Stunden pro Woche. Die Überstunden werden monatlich abgerechnet und für die ersten fünf Überstunden mit 125 % und für die weiteren mit 150 % des jeweiligen Stundenlohns vergütet. Das FA beurteilte die gesonderte Vergütung der Überstunden als verdeckte Gewinnausschüttung. Klage[1] und Revision der Klägerin blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Der erkennende Senat hält an seiner bisherigen Auffassung[2] fest, dass eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung von Überstunden grundsätzlich nicht dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde, und dass dies die Veranlassung der Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis indiziert. Das gilt auch für Fälle, in denen die Überstundenvergütungen an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden und die Geschäftsführer keine Ansprüche auf eine Gewinntantieme haben. Die GmbH-Gesellschafter vertrauen die Geschicke der Gesellschaft weitgehend den Geschäftsführern an. Sie erwarten von ihnen, dass sie sich mehr noch als andere Beschäftigte der GmbH für die Gesellschaft einsetzen und mit deren Wohl und Wehe identifizieren. Erst dieser erwartete und von den Geschäftsführern meist auch erbrachte höhere persönliche Einsatz rechtfertigt es, bei Prüfung der Angemessenheit der Geschäftsführervergütungen diese nicht mit Tarifgehältern zu vergleichen und auch keine allgemeinen absoluten Obergrenzen festzulegen[3]. Den Gesellschaftern kommt es entscheidend auf das Ergebnis des Arbeitseinsatzes des Geschäftsführers an und nicht - jedenfalls nicht vorrangig - darauf, dass der Geschäftsführer eine bestimmte Anzahl von Stunden für die GmbH tätig ist. Deshalb erwarten sie, dass er die ihm übertragenen Aufgaben auch dann erfüllt, wenn er dazu die etwaigen für die anderen Beschäftigten der GmbH geltenden Arbeitszeiten überschreiten muss. Dies gilt nicht nur für Geschäftsführer, die ausschließlich geschäftsleitende Aufgaben wahrzunehmen haben. Von Geschäftsführern kleinerer Unternehmen, die persönlich auch in der Produktion tätig sind oder die - wie im Streitfall E und B - persönlich die Dienstleistungen gegenüber den Kunden der GmbH erbringen, wird i.d.R. erst recht ein derartiger Arbeitseinsatz erwartet.

Auch wenn für eine GmbH mehrere Geschäftsführer tätig sind, die sich gegenseitig kontrollieren könnten, ob und wann sie Überstunden geleistet haben, wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter grundsätzlich keine gesonderte Vergütung von Überstunden mit ihnen vereinbaren.

Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer die Überstundenvergütung statt einer Gewinntantieme erhält. Die gesonderte Vergütung von Überstunden ist keine sachgerechte Alternative zur Gewinntantieme. Sie hat - insbesondere wenn die Überstunden wie im Streitfall höher als die Regelarbeitszeit vergütet werden - mehr die Wirkung einer Umsatztantieme als die einer Gewinntantieme. Denn sie birgt die Gefahr, dass der Geschäftsführer seine Arbeitszeit ohne Rücksicht auf den Ertrag der GmbH ausweitet. Auch § 3b EStG steht der Qualifizierung einer an einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Überstundenvergütung als verdeckte Gewinnausschüttung nicht entgegen. Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlten gesonderten Überstundenvergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung ...

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