Wohnzweck

Die bloße Zimmerüberlassung zu Wohnzwecken oder zur gewerblichen Nutzung ist nach § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei.

Anderes Gepräge

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt das jedoch nicht für die entgeltliche Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte, da in diesem Fall zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben als einer reinen Vermietung. Aus der Sicht des Leistungsempfängers (der Prostituierten) stehe hier nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit der Prostitutionsausübung im Vordergrund.

(BFH, Urteil v. 17.12.2014, XI R 16/11)

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