Das steht im Urteil

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, so führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

 

Der Sachverhalt

A – einem ehemaligen Führungsmitglied der Deutschen Bahn AG (DB) – war im Streitjahr (2001) eine nicht übertragbare Fahrkarte "C" (Netzkarte) zur Verfügung gestellt worden, die es ihm gestattete, ein Jahr lang sämtliche Verbindungen der DB unentgeltlich zu nutzen. Bei der Einkommenssteuerveranlagung wurde streitig, mit welchem Betrag die Netzkarte als "geldwerter Vorteil" zu versteuern ist. A war der Auffassung, die Versteuerung sei nicht durch Ansatz des Tarifwerts der Netzkarte, sondern auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung durchzuführen; dazu fügte er eine Einzelaufstellung seiner im Streitjahr durchgeführten Fahrten bei.

 

Das Urteil des BFH

Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die mit der Netzkarte verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zum Arbeitslohn gehören (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG). Der in der Karte verkörperte Wert ist dem A mit der Überlassung der Karte "zugeflossen" (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Mit der Überlassung der Karte hat A ein Wertpapier erhalten, in dem ein umfassender Beförderungsanspruch gegenüber der DB verbrieft war. Für die Nutzung der Karte war weder eine Anzeige der einzelnen Fahrten noch das Lösen weiterer Fahrausweise der DB erforderlich. – Die Bewertung des dem A dadurch zugeflossenen geldwerten Vorteils richtet sich nach der für Sachbezüge der Arbeitnehmer geltenden Regelung (§ 8 Abs. 3 EStG). Demgemäß war vom Tarifwert der Jahresnetzkarte (10.150 DM) auszugehen, auch wenn die Netzkarte nicht übertragbar war und nach Auffassung des A daher keinen "Marktwert" hatte. Von dem Tarifwert war ein Bewertungsabschlag von 4 % vorzunehmen und außerdem ein "Rabattfreibetrag" in Höhe von 2.400 DM abzuziehen (§ 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.4.2007, VI R 89/04

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen