Leitsatz

Die vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt, auch soweit sie eine angemessene Höhe überschreitet, im Regelfall nicht der Erbschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der Einkommensteuer.

 

Sachverhalt

Steuerberater A wurde von der mit ihm nicht familiär verbundenen, im Jahr 1993 verstorbenen Erblasserin zum Testamentsvollstrecker ernannt. A sollte für seine Tätigkeit eine bestimmte Vergütung erhalten. Das Wohnsitz-Finanzamt berücksichtigte diese in voller Höhe bei der Festsetzung der Einkommensteuer. Das ErbSt-Finanzamt beurteilte den nach seiner Ansicht die angemessene Höhe i.S. des §2221 BGB übersteigenden Teil der Vergütung als einen nach §1 Abs.1 Nr.1 ErbStG zu besteuernden Erwerb von Todes wegen, nämlich als Vermächtnis und setzte gegen A Erbschaftsteuer fest. Der BFH folgte dieser Beurteilung nicht.

 

Entscheidung

Die von der Erblasserin als Testamentsvollstreckerhonorar bezeichnete Vergütung, die tatsächlich und rechtlich mit der Testamentsvollstreckung zusammenhängt, weil der Testamentsvollstrecker sie nur dann erhält, wenn er sein Amt ausübt, ist kein Vermächtnis im Sinne von §3 Abs.1 Nr.1 ErbStG, und zwar auch soweit sie eine angemessene Höhe i.S. des §2221 BGB übersteigt. Der Testamentsvollstreckervergütung fehlt, auch wenn sie überhöht ist, als Teil eines Leistungsaustauschs das Merkmal der Unentgeltlichkeit.

Soweit der unangemessene Teil der Testamentsvollstreckervergütung zivilrechtlich als Vermächtnis beurteilt wird, wird ein spezifischer Zweck verfolgt, dem für die Erbschaftsteuer keine Bedeutung zukommt und der für diese Steuer deshalb nicht übernommen werden kann. Denn diese für das Erbschaftsteuerrecht nicht verbindliche Fiktion dient dem Schutz der Nachlassgläubiger bei Nachlassinsolvenz; sie verhindert, dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker durch Festlegung einer überhöhten Vergütung zum Nachteil anderer Nachlassgläubiger bevorzugen kann.

 

Praxishinweis

Diese erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung entspricht der einkommensteuerrechtlichen. Denn auch dort hindert die zivilrechtliche Behandlung des unangemessenen Teils der Testamentsvollstreckervergütung nicht, die Vergütung in vollem Umfang den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen[1]. Soweit die Testamentsvollstreckervergütung der Einkommensteuer unterliegt, scheidet eine Erbschaftsbesteuerung aus. Nur soweit die Vergütung aufgrund besonderer Umstände tatsächlich und rechtlich nicht mit der Testamentsvollstreckung zusammenhängt und daher nicht zu den Einkünften i.S. des §18 Abs.1 Nr.1 oder 3 EStG zählt, kommt eine Beurteilung als Vermächtnis i.S. des §3 Abs.1 Nr.1 ErbStG in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 02.02.2005, II R 18/03BFH-Urteil vom 2.2.2005, II R 18/03

[1] Vgl. BFH-Urteil vom 6.9.1990, IVR125/89, BStBl II 1990, S.1028 = INF 1991, S.38

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