Leitsatz

Zur Auslegung der Überleitungsvorschrift des § 52 Abs. 55j S. 2 EStG i.d. F. des JStG 2008 in Fällen der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.

 

Sachverhalt

Der Kläger reichte im Dezember 2003 ESt-Erklärungen für 1997 bis 2000 beim Finanzamt ein und beantragte zugleich im Hinblick auf

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung ab, weil für die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung nur die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. in Betracht komme, die Frist aber abgelaufen sei und keine Wiedereinsetzungsgründe vorlägen.

Nachdem die Antragsfrist von zwei Jahren in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. durch Art. 1 Nr. 30 JStG 2008 v. 20.12.2007 (BGBl 2007 I S. 3150, 3157) gestrichen worden war, veranlagte das Finanzamt zwar für 1999 und 2000, blieb aber für 1997 und 1998 bei seiner Ablehnung, weilinsoweit Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Das FG verpflichtete das Finanzamt, auch diese Jahre zu veranlagen.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG. Entscheidungserheblich war nicht allein § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F., sondern auch, ob die Neufassung hier anwendbar war. Das regelt § 52 Abs. 55j S. 2 EStG i.d. F. des JStG 2008. Danach ist § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und – hier einschlägig – in Fällen, in denen am 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden war.

Laut BFH regelt § 52 Abs. 55j S. 2 EStG abschließend und umfassend die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Unter Berücksichtigung gleichheitsrechtlicher Aspekte konnte den beantragten Veranlagungen auch keine Verjährung entgegenstehen. Denn aufgrund der seit 2005 geänderten Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 8 EStG sowie der anschließenden Reaktionen des Gesetzgebers haben vielfach zeitliche Zufälligkeiten darüber mitentschieden, ob es zu ESt-Veranlagungen kommen konnte. Deshalb lehnte es der BFH auch ab, Revisionsverfahren auszusetzen und gab einer Klage auf Durchführung einer ESt-Veranlagung unter vergleichbaren Voraussetzungen wie hier statt.

 

Hinweis

Das Urteil setzt einen Schlusspunkt unter eine Reihe von Entscheidungen des VI. Senats zu § 46 EStG, der die Norm für einen Teil der Fälle verfassungskonform ausgelegt und in anderen Fällen das BVerfG zur verfassungsrechtlichen Prüfung angerufen hat. Das BVerfG musste nicht mehr entscheiden, da § 46 EStG zuvor geändert wurde.

Die Auslegung des BFH zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. hätte dem Kläger im Besprechungsfall die Veranlagung gestattet. Diese Rechtsposition sollte sich durch die Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht verschlechtern.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.01.2009, VI R 23/08

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