Nach § 14 Abs. 3 der TrinkwV hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, das Wasser durch systemische Untersuchungen an mehreren repräsentativen Probenentahmestellen auf den Parameter Legionella species zu untersuchen.

Die Anlage 4 Teil II b) zur TrinkwV legt darüber hinaus fest, dass sich die Anzahl und Beschreibung der repräsentativen Probenahmestellen gemäß § 14 Abs. 3 TrinkwV nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik richten.[1]

Im DVGW-Arbeitsblatt W 551 sind die Entnahmeorte für die Proben nicht hinreichend genau festgelegt. Der DVGW hat in seinen wasserfachlichen Informationen TWIN Nr. 066 und DVGW-Information Wasser Nr. 747 die Probenentnahmestelle am Strang weiter präzisiert, indem er mindestens eine Entnahmestelle pro Steigstrang, möglichst weit von der zentralen Trinkwassererwärmung entfernt liegend empfiehlt bzw. eine geeignete Anzahl repräsentativer peripherer Entnahmestellen fordert.

Das Umweltbundesamt (UBA) hat Empfehlungen für die Probenahme herausgegeben, die Orientierungs- und Arbeitshilfe für Anlagenbetreiber und Gesundheitsämter sein sollen und ein eingeschränktes Probenahme-Schema zulassen. Nach Empfehlung des UBA muss jedoch nicht jeder Steigstrang beprobt werden. Voraussetzung für die Auswahl ist, dass die beprobten Steigstränge eine Aussage über die nicht beprobten Steigstränge zulassen (z. B. weil sie ähnlich/gebaut sind, gleichartige Gebäudebereiche versorgen und gleich genutzt werden oder möglichst hydraulisch ungünstig liegen, d. h. an entfernten Strängen oder an Endsträngen).[2]. Insbesondere die Steigstränge mit vielen Duschen sind für die Beprobung interessant.

Zwischenzeitlich wurde mit Datum vom 18. Dezember 2018 eine weitere UBA-Empfehlung erlassen, die die vorgenannte Empfehlung vom 23. August 2012 ersetzt. Es handelt sich um die Empfehlung des Umweltbundesamtes "Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses".

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Der verantwortliche Unternehmer nach der Trinkwasserverordnung (UsI) entscheidet, ob er eine qualifizierte Person (z. B. Fachkräfte mit Schulung z. B. nach VDI 6023 oder Nachweis einer DVGW-Schulung speziell zu Probenahmen) mit der Festlegung der zu untersuchenden Steigstränge beauftragt oder ob er alle Steigstränge beproben lässt. Letzteres kann bei Anlagen mit wenigen Steigleitungen einfacher sein. Bei Anlagen mit bis zu acht Steigsträngen ist es in der Regel auch kostengünstiger, da die Kosten je Probe im Full-Service-Ansatz (Probenahme, Analytik, Mehrfachanfahrten anteilig, Befundreporting, Verbraucheraushang) in der Regel – je nach Anbieter – zwischen 50 und 70 Euro netto liegen.[3]

Lt. Entscheidung des BGH sind in der Wohnungswirtschaft die Prüfkosten, nicht aber die Festlegung der Prüfkosten als umlagefähige Betriebskosten zu betrachten. Das bedeutet: Die Voruntersuchung, was zu prüfen ist, also die Erstellung des Prüfkonzepts, ist nicht umlagefähig.[4]

Wenn durch externe Fachfirmen mit entsprechender Qualifikation Probenahmestellen verbindlich festgelegt werden, muss mit Kosten von 350 bis 700 Euro netto (exklusive Anfahrt) je Anlage gerechnet werden.[5]

Verzögerungen zwischen Probenentnahmen und Analyse im Labor sollten vermieden werden. Bei einer serviceorientierten Beprobung sind aber eventuelle Lagerungszeiten nicht zu umgehen. Dies sollte dann im Laborbericht vermerkt werden. Die Fa. Watercontrol hat dazu zum Beispiel eine Kühlungsvorrichtung entwickelt, die die Qualität der Proben im vorgeschriebenen Temperaturbereich (2 bis 8 °C) mit zweistufigem Kühlsystem sichert.

Tragbare Kühlvorrichtung für Trinkwasserproben[6]

"Bei Proben, die für längere Zeit (ab 8 h 15) transportiert werden, ist es notwendig, die Temperatur zu überwachen und zu dokumentieren. Die maximale empfohlene Lagerzeit (inklusive Transport) für Legionellen liegt nach DIN EN ISO 19458:2006[7] bei 24 Stunden, die annehmbare Zeit bei 48 Stunden."[8]

[1] Pikarek, Markus, Vorstand WATERcontrol AG, Hannover Ausgewählte Problemfelder aus der Anwendungspraxis der Trinkwasseruntersuchung gemäß § 14 Abs. 3 TrinkwV, 2015.
[2] Empfehlung des Umweltbundesamtes "Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung" vom 23. August 2012, Abschnitt 4 Festlegung der Probenahmestellen
[3] Pikarek, Markus, Vorstand WATERcontrol AG, Hannover Ausgewählte Problemfelder aus der Anwendungspraxis der Trinkwasseruntersuchung gemäß § 14 Abs. 3 TrinkwV, 2015.
[5] Kostenbeispiele aus Vortrag von RA Pikarek, "Legionellenprüfung im Wohnungsbestand" vom 11. November 2014 bei Verkehrssicherungstagung des Europäischen Bildungszentrums in Bochum.
[6] mit freundlicher Genehmigung von water-control.de
[7] DIN EN ISO 19458:2006 "Wasserbescha...

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