Leitsatz

  1. Ein Arzt, der eine Privatklinik betreibt, erzielt jedenfalls dann gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der Klinik und freiberufliche Einkünfte aus den von ihm erbrachten stationären ärztlichen Leistungen, wenn die Leistungen der Klinik einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits gesondert abgerechnet werden (Abgrenzung zum Urteil vom 12.11.1964, IV 153/64 U, BStBl III 1965, S. 90).
  2. Der Gewinn aus dem Klinikbetrieb als solchem ist nicht von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Patienten der Privatklinik ausschließlich auch ärztliche Wahlleistungen gemäß § 7 BPflV 1985 in Anspruch nehmen.
 

Sachverhalt

Ein Arzt betreibt eine Facharztpraxis und eine Privatklinik ohne Pflegesatzvereinbarung mit Kranken- oder Ersatzkassen. Er berechnet seinen Patienten Pflegesätze sowie seine ärztlichen Leistungen entsprechend der GOÄ. Vereinzelt wurden die Kosten von Kassen aus Kulanzgründen übernommen oder den Patienten teilweise erstattet.

Der Arzt erklärte Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Praxis und Klinik, wies Arzt- und Kassenhonorare sowie Pflegesatzerlöse aber in Einnahmen-Überschussrechnungen sowie späteren Gewinn- und Verlustrechnungen getrennt aus. Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Arzt die Klinik mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben habe und die Einnahmen daraus, samt Einnahmen aus ärztlicher stationärer Leistung, bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen seien. Im Übrigen sei der Geschäftswert nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG auf 15 Jahre abzuschreiben. Entsprechend wurden die Gewinnfeststellungsbescheide geändert und erstmalig Gewerbesteuermessbescheide für 1988 bis 1991 erlassen. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Zu Recht hat das FG die Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG i.V.m. § 67 AO in Bezug auf den (reinen) Klinikbetrieb des Arztes verneint, weil die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AO nicht gegeben waren. Nach Auffassung des BFH haben Finanzamt und -gericht allerdings zu Unrecht auch die Einnahmen aus der stationären – unstreitig – ärztlichen Tätigkeit den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugerechnet und der Gewerbesteuer unterworfen. Übt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind die Tätigkeiten zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist[1]. Nach diesen Maßstäben ist die entgeltliche Unterbringung und Verköstigung von Krankenhauspatienten im Streitfall von der freiberuflichen stationären ärztlichen Tätigkeit des Klinikinhabers zu trennen, da der Arzt nach den Feststellungen des FG lediglich einzelne Operationen durchgeführt und diese Leistungen auch getrennt nach der GOÄ abgerechnet hat. Davon gesondert wurden die Leistungen der Klinik über Pflegesätze abgerechnet. Diese getrennte Sicht beider Tätigkeiten entspricht auch heutiger Verkehrsauffassung. Danach akzeptiert der Patient zwar den Klinikaufenthalt als notwendige Voraussetzung zur Durchführung einer Operation, nimmt aber die während der stationären Unterbringung erbrachten medizinischen Leistungen durchaus als gesonderte ärztliche – im Streitfall freiberuflich ausgeübte – Tätigkeit wahr.

 

Praxishinweis

Für die gesonderte Ermittlung der Gewinne aus der freiberuflichen stationären ärztlichen und der gewerblichen Betätigung durch den Betrieb der Klinik ist der Geschäftswert, soweit er auf die stationäre ärztliche Praxis entfällt, nach den für den personenbezogenen Praxiswert maßgebenden und für die ambulante Praxis anzuwendenden Grundsätzen abzuschreiben. Soweit der Geschäftswert auf die Privatklinik entfällt, ist § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG einschlägig, der zwingend eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren vorsieht. Für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäftswerts eines Gewerbebetriebs ist dementsprechend ohne Bedeutung, ob die gewerbliche Tätigkeit besonders auf die Person des Unternehmers zugeschnitten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BFH lediglich in Fällen angenommen, in denen sich der Praxiswert eines Freiberuflers durch Übertragung auf eine der Tätigkeit nach freiberufliche, aber kraft Rechtsform oder wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte erzielende Gesellschaft in einen Geschäftswert gewandelt hat[2].

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 2.10.2003, IV R 48/01

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen