Leitsatz

Ein Tonstudio ist kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn es mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen räumlich verbunden ist.

 

Sachverhalt

Ein Musiker und Komponist mit Einkünften aus selbständiger Arbeit nutzte in der mit seiner Ehefrau gemeinsam genutzten Wohnung einen 18 qm großen Raum, in den er für 9755 DM eine Schallschutzzelle hatte einbauen lassen. Für diesen Raum machte er anteilige Mietkosten von 4714,59 DM in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Raumkosten nur in Höhe von 2400 DM an, weil der Raum als häusliches Arbeitszimmer der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterfalle und nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers bilde. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die – erfolgreiche – Revision.

 

Entscheidung

Nach der BFH-Rechtsprechung gilt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nur für sog. "häusliche Arbeitszimmer". Darunter fallen ausschließlich Arbeitsräume, die nach Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen. Sie sind daher typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt[1]. Nicht einer bürotypischen Nutzung dienende Räume wie eine Werkstatt[2], ein Lagerraum[3], die Praxisräume einer Sprachpädagogin[4] oder die Notfallpraxis eines Arztes[5] unterfallen damit nicht der Abzugsbeschränkung der Vorschrift. Entsprechendes gilt auch für ein in der angemieteten Wohnung befindliches Tonstudio[6], sofern es nicht – auch – bürotypisch genutzt wird. Der Einbau einer Schallschutzzelle allein schließt eine solche bürotypische (Mit-)Nutzung noch nicht aus, so dass das FG feststellen muss, wie der Raum im Streitjahr eingerichtet und ausgestattet war und ob ihm die Schallschutzvorrichtungen sowie gegebenenfalls weitere technische Vorrichtungen der Art und dem Umfang nach das Gepräge gegeben haben.

 

Praxishinweis

Für häusliche Arbeitszimmer kommt ein uneingeschränkter Betriebsausgabenabzug im Übrigen nur dann in Betracht, wenn sie den "Mittelpunkt" seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bilden. Erforderlich ist dafür, dass der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich dabei nur nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung. Wo er liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt werden. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu[7].

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 28.8.2003, IV R 53/01

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