Leitsatz

  1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.
  2. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen i.d.R. ausgleichen.
  3. Eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 S. 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr 1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer – Gewinn mindernden – Höherbewertung berechtigt.
 

Sachverhalt

Eine GbR hatte ein Schiff u.a. mit einem Yen-Darlehen mit 15 Jahren Laufzeit finanziert. Später bewertete die GbR das Darlehen wegen des am Bilanzstichtag gestiegenen Kurses mit dem höheren Teilwert. Finanzamt und -gericht hielten dies für unzulässig, weil die Wertveränderung nicht von Dauer sei.

 

Entscheidung

Die Revision der GbR hatte keinen Erfolg. Bei Fremdwährungsdarlehen mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren ist davon auszugehen, dass sich die Schwankungen des Wechselkurses über die Restlaufzeit ausgleichen.

 

Hinweis

Das Urteil ist die erste Entscheidung zur Teilwertzuschreibung bei voraussichtlich dauernder Werterhöhung einer Verbindlichkeit. Bei abnutzbarem Anlagevermögens stellt der BFH für die Dauerhaftigkeit der Wertminderung auf die gesamte Restnutzungsdauer ab. Für Verbindlichkeiten übernimmt er diesen Gedanken. Ein abnutzbares Wirtschaftsgut steht dem Unternehmen ebenso wie eine Verbindlichkeit nur zeitlich begrenzt zur Verfügung. Die Restlaufzeit der Verbindlichkeit ist damit der Prognosezeitraum für die weitere Wert-entwicklung.

Für börsennotierte Aktien hat der I. Senat entschieden, dass Kursverluste i.d.R. als dauerhaft anzusehen sind. Hierdurch sieht sich der IV. Senat aber nicht gehindert, für laufzeitabhängige Verbindlichkeiten abweichend zu entscheiden. Denn für Aktien gibt es keinen Prognosezeitraum.

Da eine Verbindlichkeit mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten ist und dieser während deren Laufzeit i.d.R. nicht steigt, stellt sich die Frage einer voraussichtlich dauerhaften Werterhöhung vorrangig bei Fremdwährungsdarlehen, deren Rückzahlungsbetrag je nach Devisenkurs schwankt. Solche Schwankungen können sich laut BFH bei langer Laufzeit leicht ausgleichen, eine Wertveränderung ist voraussichtlich nicht dauerhaft. Offen bleibt, ob kurzfristige Verbindlichkeiten bzw. langfristige Verbindlichkeit gegen Ende der Laufzeit anders zu beurteilen sind. Vielleicht lässt sich bei einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr hinreichend zuverlässig prognostizieren, wie sich der Kurs bis zur Fälligkeit entwickeln wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 23.04.2009, IV R 62/06

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