Bei einer rein virtuellen Wohnungseigentümerversammlung wird die Versammlung allein online im Cyberspace mittels entsprechender Konferenz-("Meeting"-)Software durchgeführt. Zwar existiert insoweit ersichtlich keine einschlägige Rechtsprechung, derartige Eigentümerversammlungen sind hiervon unabhängig nach derzeit geltender Rechtslage jedoch nicht möglich. Und an dieser Stelle sind Probleme einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung und möglicherweise fehlender Kontrolle jederzeitiger Beschlussfähigkeit der Versammlung lediglich von untergeordneter Bedeutung. In erster Linie ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Recht zur Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen, das Rederecht in der Eigentümerversammlung und zuletzt das Stimmrecht zum Kernbereich der unentziehbaren Verwaltungsrechte der Wohnungseigentümer gehören.

Man vermag zwar damit argumentieren, dass diese Rechte per se nicht beschnitten werden. Dies allerdings nur mit Blick auf diejenigen Wohnungseigentümer, die über das erforderliche technische Equipment und auch das erforderliche Verständnis bzw. Know-how für dessen Bedienung verfügen. Indes kann keiner der Wohnungseigentümer gezwungen werden, sich zum einen kostenintensiv mit dem erforderlichen technischen Equipment auszustatten, noch sich mit seiner Bedienung auseinanderzusetzen. Bei einer Durchführung rein virtueller Eigentümerversammlungen ohne entsprechende zumindest vereinbarte Legitimation hierzu, dürfte wohl ebenfalls vom Nichtvorliegen einer Wohnungseigentümerversammlung auszugehen sein und insoweit von Nichtbeschlüssen, so denn Beschlüsse gefasst wurden .

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen