Rz. 1
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der GuV-Rechnung eine Einheit bildet. Der Anhang ist – zusammen mit der Bilanz und GuV- Rechnung – in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 1 HGB dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Geschäftsjahres (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Für Genossenschaften beträgt die Aufstellungsfrist fünf Monate (§ 336 Abs. 1 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften und Kleinstgenossenschaften brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn bestimmte Informationen unter der Bilanz angegeben werden (§§ 264 Abs. 1 Satz 5, 338 Abs. 4 HGB).
Rz. 2
Der Anhang ist neben Bilanz und GuV-Rechnung gleichwertiger Bestandteil des Jahresabschlusses. Dies wird besonders deutlich in den umfangreichen Berichts- und Angabepflichten, die alternativ entweder in der Bilanz/GuV-Rechnung oder im Anhang angesiedelt werden können. Die Berichts- und Angabepflichten sind durch das Bilanzrichtline-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 23.07.2015 für kleine Unternehmen verkürzt, für mittelgroße und große Unternehmen ausgeweitet worden. Der Anhang unterliegt – wie die Bilanz und die GuV-Rechnung – der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB.
Durch das BilRUG wurde die Nachtragsberichterstattung vom Lagebericht in den Anhang verlegt. Danach sind Angaben zu wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag, die weder in der Bilanz noch in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt sind, unter Darstellung ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen zu machen.
Der Anhang hat somit "unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln."
Rz. 3
Die Berichts- und Angabepflichten im Anhang sind teils in gesonderten Normen (§§ 284, 285 HGB), teils aber auch im Sachzusammenhang mit Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften geregelt (z. B. §§ 265 Abs. 1 und 2, 268 Abs. 1, 277 Abs. 3 HGB). Für einige Angabepflichten bestehen Erleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen gemäß § 267 HGB. Zu den Größenklassen wird im Einzelnen auf Anlage 1 verwiesen.
Rz. 4
Gemäß § 284 Abs. 1 HGB sind die Angaben in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.
Rz. 5
Der Vorschlag des GdW zur Strukturierung des Anhangs (vgl. Anlage 4) orientiert sich an dem Grundsatz, bei alternativen Berichtsmöglichkeiten die Angabepflichten in der Regel in den Anhang zu verlegen. Dieser Grundsatz dient der Entlastung der Bilanz und der GuV-Rechnung und zielt darauf ab, den Jahresabschluss insgesamt lesbar, klar und übersichtlich zu gestalten (§ 243 Abs. 2 HGB). So wird beispielsweise vorgeschlagen, folgenden Berichts- und Angabepflichten im Anhang statt in der Bilanz oder der GuV-Rechnung nachzukommen:
- Rücklagenspiegel (§ 152 Abs. 2 und 3 AktG, § 337 Abs. 3 HGB),
- Darstellung der Verbindlichkeiten nach Fristigkeiten (§§ 268 Abs. 5, 285 Nr. 2 HGB).
5.3.1.1 Tabelle: Einzelne Angabepflichten mit Rechtsgrundlage
Rz. 6
Nachfolgend werden die einzelnen Angabepflichten^ unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlage dargestellt.
Vorschrift[1] Einzel-/Konzernabschluss | Anhangangabe | Angabe alternativ in GuV/Bilanz | gilt nicht für Unternehmensgröße: | Angabe erfolgt in: | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
klein | mittelgroß | Einzelabschl. | Konzernabschl. | |||||
A. Allgemeine Angaben | ||||||||
265 (1) S. 2/ 298 (1) |
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265 (2) S. 2/ 298 (1) |
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265 (2) S. 3/ 298 (1) |
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264 (2) S. 2/ 297 (2) S. 3 |
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265 (4) S. 2/ 298 (1) |
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x | ||||||
284 (1) S. 1/ 313 (1) S. 1 |
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284 (1) S. 2/ 313 (1) S. 2 |
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Art 75 (2) S. 3 EGHGB |
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