Rz. 1

Vorbemerkungen

Im Zusammenhang mit der Abschaffung des Ausweises von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen und dem damit verbundenen Entfall der Unterscheidung zwischen dem gewöhnlichen Ergebnis und dem außerordentlichen Ergebnis sind die Umsatzerlöse neu definiert worden.

Bisher war für die Abgrenzung der Umsatzerlöse entscheidend, ob die Umsätze im Rahmen der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit eines Unternehmens typischen Leistungsangebote ausgeführt wurden.

Nach BilRUG entfallen die Eigenschaften

  • gewöhnliche Geschäftstätigkeit und
  • typisches Leistungsangebot

In der Folge werden aus einem Teil der sonstigen betrieblichen Erträge bzw. aus außerordentlichen Erträgen Umsatzerlöse.

 

Rz. 2

Nach § 277 Abs. 1 HGB sind Umsatzerlöse alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern.

Der Begriff Produkte ist als Oberbegriff bzw. als Zusammenfassung von Erzeugnissen und Waren zu verstehen. Sinnvolles Abgrenzungskriterium für die Zuordnung zu den Umsatzerlösen ist die Zuordnung der Verkaufsgegenstände zum Vorratsvermögen (Umlaufvermögen), da hierdurch der Produktbezug belegt wird.

Verkäufe aus dem Anlagevermögen führen daher nicht zu Umsatzerlösen, da es sich nicht um Produkte (= Erzeugnisse oder Waren) handelt. Der Gewinn aus derartigen Verkäufe ist wie bisher unter den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen.

Erlöse aus Veräußerungsgeschäften von bebauten und unbebauten Grundstücken des Anlagevermögens sind ausnahmsweise dann den Umsatzerlösen zuzuordnen, wenn die betreffenden Vermögensgegenstände trotz ihres Ausweises im Anlagevermögen regelmäßig im Rahmen der Geschäftstätigkeit des bilanzierenden Unternehmens veräußert werden, so dass sie als Produkte zu klassifizieren sind. Dies wird bspw. bei Leasing- oder Immobilienunternehmen der Fall sein, die bestimmte Vermögensgegenstände planmäßig zunächst vermieten und regelmäßig jeweils nach Ablauf einer bestimmten Dauer veräußern.

 

Rz. 3

Neben Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sind auch alle sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern, insbesondere Verbrauch- und Verkehrsteuern wie Tabak-, Bier- oder Energiesteuer, von den Umsatz­erlösen abzuziehen. Diese Regelung hat für Wohnungsunternehmen keine Bedeutung. Sie betrifft Unternehmen, die verbrauch- und verkehrsteuerpflichtige Produkte veräußern.

 

Rz. 4

Bei der Abgrenzung der Umsatzerlöse von den sonstigen betrieblichen Erträgen kommt es u. a. auf die Zuordnung der verkauften Vermögensgegenstände in der Bilanz an.

Zudem setzt der Verkauf oder die Vermietung und Verpachtung von Produkten sowie die Erbringung von Dienstleistungen einen Leistungsaustausch voraus. Leistung und Gegenleistung müssen in dem Sinne miteinander verknüpft sein, dass jemand einem anderen gegenüber eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt, um dadurch eine Gegenleistung, ein Entgelt, zu erlangen.

Im Regelfall wird es zu einer Verschiebung von Geschäftsvorfällen, die bisher unter den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen wurden, zugunsten der Umsatzerlöse kommen. Da aber eine klare Trennlinie zwischen Umsatzerlösen und sonstigen betrieblichen Erträge fehlt, bestehen in der Abgrenzung weiterhin Ermessensspielräume. Eine genaue Analyse kann nur einzelfallbezogen erfolgen.

 

Rz. 5

Erträge aus dem Finanzierungsbereich gehören auch nach BilRUG nicht zu den Umsatzerlösen.

Auswirkungen der Anpassung der Umsatzerlösdefinition nach BilRUG

  • auf andere Abschlussposten
 

Rz. 6

Von der Änderung der Umsatzerlösdefinition sind neben den sonstigen betrieblichen Erträgen auch der Forderungsausweis sowie der Ausweis einzelner Aufwendungen betroffen.

Im Zusammenhang mit der Umgliederung von den sonstigen betrieblichen Erträgen in die Umsatzerlöse kommt es auch zu einer Umgliederung der betreffenden Forderungen von den sonstigen Vermögensgegenständen in Forderungen aus dem Umsatzgeschäften, etwa in Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen.

 

Rz. 7

Die Höhe der Umsatzerlöse beeinflusst die Größenklassen nach § 267 und § 267a HGB. Die Ausweitung des Umfangs der Umsatzerlöse kann dazu führen, dass ein Unternehmen nunmehr die jeweiligen Umsatzschwellen überschreitet und damit nicht länger als Kleinst-, kleine bzw. mittelgroße Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft behandelt werden kann.

  • auf die Jahresabschlussanalyse
 

Rz. 8

Auswirkungen ergeben sich auf alle Kennzahlen, in denen die Umsatzerlöse enthalten sind.

  • auf vertragliche Vereinbarungen
 

Rz. 9

Nehmen vertragliche Vereinbarungen (z. B. Kreditverträge, Tantiemevereinbarungen) auf die Höhe der Umsatzerlöse Bezug, kann eine Anpassung geboten sein.

 

Rz. 10

Erstanwendung und Übergangsvorschriften

Die Vorschriften des HGB i. d. F. des BilRUG sind gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 EGHGB grundsätzlich erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.20...

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