Rz. 1

Der Begriff der "verbundenen Unternehmen" i. S. der Gliederungsvorschriften des HGB knüpft an die Konzernrechnungslegung an (§ 271 Abs. 2 i. V. m. § 290 HGB). Der aktienrechtliche Begriff der "verbundenen Unternehmen" (§§ 15 ff. AktG) ist nicht maßgeblich.

 

Rz. 2

Verbundene Unternehmen i. S. der Gliederungsvorschriften sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind. Dies gilt auch, wenn die Aufstellung eines Konzernabschlusses unterbleibt.

 

Rz. 3

Anteile an solchen Unternehmen sind dann hier auszuweisen, wenn sie dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dem oder den verbundenen Unternehmen zu dienen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erfolgt der Ausweis im Umlaufvermögen (vgl. Aktiva B III 1 "Anteile an verbundenen Unternehmen"). Es ist unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht.

 

Rz. 4

Zu den verbundenen Unternehmen nach § 290 HGB gehören Unternehmen, bei denen das Mutter- auf das Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn

  • ihm die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,
  • ihm das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und das Mutterunternehmen gleichzeitig Gesellschafter des Tochterunternehmens ist,
  • ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder
  • es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft).
 

Rz. 5

Tochterunternehmen gehören gemäß § 271 Abs. 2 letzter Satz HGB auch dann zu den verbundenen Unternehmen, wenn gemäß § 296 HGB auf ihre Einbeziehung verzichtet werden kann, weil

  • sie insgesamt von untergeordneter Bedeutung sind,
  • erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen,
  • die erforderlichen Informationen für die Aufstellung des Konzernabschlusses nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Verzögerungen erhältlich sind oder
  • die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußerung gehalten werden.
 

Rz. 6

Als verbundene Unternehmen gelten nicht nur Mutter- und Tochterunternehmen, sondern auch die Tochterunternehmen und Enkelunternehmen untereinander.

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