Leitsatz

Eine Privatperson erwirbt in einem anderen Mitgliedstaat auch solche Zigaretten für den eigenen Bedarf, die sie selbst in das Steuergebiet verbringt, um sie an Familienangehörige zu verschenken.

 

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige besuchte im November 2007 ihre in der Nähe von Cottbus ansässigen Großeltern. Im Rahmen dieses Besuchs fuhr sie zusammen mit den Großeltern und ihrem Vater von Deutschland nach Polen, wo jedes Familienmitglied eine Stange Zigaretten einkaufte. Die Zigarettenpackungen waren mit polnischen Steuerzeichen versehen. Nach der Rückkehr nach Deutschland schenkten die Großeltern und der Vater die von ihnen erworbenen Zigaretten der Steuerpflichtigen, die allein ihre Fahrt nach X fortsetzte.

Anlässlich einer Fahrzeugkontrolle stellte das Zollamt einen Großteil der Zigaretten nach § 215 AO mit der Begründung sicher, die Zigaretten seien in Polen nicht für den Eigenbedarf erworben worden und folglich in Deutschland zu versteuern. Den Einspruch wies das HZA mit der Begründung zurück, die Steuerpflichtige habe die sichergestellten Zigaretten nach § 19 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 2 TabStG in der bis zum 31.3.2010 geltenden Fassung zu gewerblichen Zwecken nach Deutschland verbracht.

Der BFH entscheidet ebenso wie zuvor das FG, dass die Voraussetzungen für eine Si­­cherstellung der Zigaretten nicht vorliegen. Die bei der Steuerpflichtigen sichergestellten und aus Polen stammenden Zigaretten waren zwar entgegen § 12 Abs. 1 TabStG nicht mit deutschen Steuerzeichen versehen, jedoch wurden sie nicht zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht. Entgegen der Auffassung des Zolls haben die Großeltern der Steuerpflichtigen und ihr Vater die in Polen gekauften Zigaretten "für ihren Eigenbedarf" erworben. Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden auch dann für den Bedarf des privaten Käufers erworben, wenn sie aufgrund enger persönlicher Beziehungen zu einer anderen Privatperson dieser zum Geschenk gemacht werden sollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen der Privatperson und dem Beschenkten verwandtschaftliche Beziehungen bestehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 08.09.2011, VII R 59/10.

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