Zahlungsaufschub in engen Grenzen

In Zugewinnausgleichsverfahren steht nach mehr oder weniger umfangreichen Ermittlungen die Höhe der Ausgleichsforderung fest, doch den Verpflichteten plagen Liquiditätsschwierigkeiten. Dann geht es nur noch um die mögliche Gewährung eines Zahlungsaufschubs. Hier sieht das Gesetz in § 1382 BGB die Möglichkeit der Stundung vor, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Allerdings sind dabei einige Spielregeln zu beachten, will man keinen Rechtsverlust erleiden.

Stundungsanspruch

  • Sofortige Zahlung zur Unzeit?

    Die sofortige Zahlung des Zugewinnausgleichs muss bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zur Unzeit erfolgen. Dies ist der Fall, wenn sie den Schuldner zu Dispositionen zwingt, die ihn ökonomisch oder persönlich über jenes Maß hinaus belasten, das mit jeder Auseinandersetzung am Ende des Güterstandes verbunden ist. Diese besonderen Belastungen müssen durch eine spätere Fälligkeit der Ausgleichsforderung beseitigt oder doch gemildert werden können (OLG Hamm, Urteil v. 23.7.2010, 13 UF 28/10).

  • Die sofortige Zahlung würde zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde (§ 1382 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • Verzinsung

    Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen (§ 1382 Abs. 2 BGB), wobei das Familiengericht nach billigem Ermessen über Höhe und Fälligkeit der Zinsen entscheidet. Ein Antragserfordernis ist nicht vorgesehen, doch empfiehlt sich die Antragsstellung.

  • Sicherheitsleistung

    Auf Antrag des Gläubigers, der durch die Stundung belastet wird, kann das Familiengericht nach § 1382 Abs. 3 BGB anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.

Verfahren

  • Antrag nötig

    Die Stundung erfolgt nur auf Antrag. Er ist nicht fristgebunden und an das Familiengericht zu richten, nicht etwa an die allgemeine Zivil- oder die Zwangsvollstreckungsabteilung.

  • Der Antrag kann in einem eigenen Verfahren gestellt werden. Zuständig ist dann der Rechtspfleger. Der Regelfall ist aber der nach § 1382 Abs. 5 BGB (meist hilfsweise) gestellte Antrag im Zugewinnausgleichsverfahren. Dieser kann im isolierten Verfahren oder im Rahmen eines Scheidungsverbundes gestellt werden. Die Entscheidung über Zugewinnausgleichsforderung und Stundung erfolgt dann in einem einheitlichen Beschluss (§ 265 FamFG).
  • Ist die Ausgleichsforderung nach Grund oder Höhe streitig, kann der Schuldner, soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig ist, einen Antrag auf Stundung aufgrund des Sachzusammenhangs nur in diesem Verfahren stellen (OLG Stuttgart, FamFR 2013 S. 321).
  • Zu beachten sind §§ 262, 263 FamFG für die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts.
  • In den Fällen eines selbstständigen "Stundungsverfahrens" kann dann auch noch der Zugewinnausgleichsgläubiger eine Titulierung seines Anspruchs erreichen, § 264 Abs. 2 FamFG.
  • Der Gegenstandswert des Stundungsantrags bemisst sich nach dem Stundungsinteresse, nicht aber nach der Höhe der zu stundenden Forderung.

Antragsmuster:

Antrags­muster

"Die Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin gegen den Antragsgegner wird bis zum …/für eine Zeit von … ab Rechtskraft gestundet."

(Ausführlich dazu Krumm, NZFam 2016, S. 776; zum Vergleichsmehrwert bei der Stundungsvereinbarung, Schneider, NZFam 2016, S. 398)

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