Leitsatz

1. Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

2. Das Abzugsverbot begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr hat der Gesetzgeber dem Ausbildungsbedarf von Kindern in § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 EStG und § 33a Abs. 2 EStG jedenfalls im Streitjahr ausreichend Rechnung getragen.

3. § 33a Abs. 2 EStG ist eine zusätzliche Ausbildungskomponente im Familienleistungsausgleich. Eine isolierte Betrachtung der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift scheidet damit aus.

 

Sachverhalt

Die Kläger, Eheleute, machten für 2004 die Studiengebühren einer privaten Hochschule (7.080 EUR), die sie für ihren 1982 geborenen Sohn entrichtet hatten, als außergewöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und FG gewährten dagegen nur den Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG von 924 EUR.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung und verneinte auch den von den Klägern aus dem Verfassungsrecht hergeleiteten Anspruch auf einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung der Studiengebühren.

 

Hinweis

Das Urteil unterstreicht den Bedeutungswandel, den der frühere Ausbildungsfreibetrag ab 2002 erfahren hat. Verfassungsrechtlich betrifft es das subjektive Nettoprinzip und die Reichweite der Freibeträge, die das EStG zur Berücksichtigung des sächlichen Kinderexistenzminimums und des darüber hinausgehenden Erziehungs- und Betreuungsbedarfs einräumt.

Die Vorschrift des § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG soll den durch die auswärtige Unterbringung des Kinds entstandenen Sonderbedarf abgelten. Zu beachten ist dabei die Abgeltungs- und Sperrwirkung des § 33a Abs. 2 Satz 1 und § 33a Abs. 4 EStG. Sie erstreckt sich zwar nicht auf den allgemeinen Ausbildungsbedarf eines volljährigen Kinds; dennoch sind Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kinds nicht nach § 33 EStG abziehbar; auch nicht Studiengebühren. Sie sind kein atypischer Unterhaltsaufwand, denn § 33 EStG erfasst nur das über das Übliche Hinausgehende, etwa krankheitsbedingten Ausbildungsmehrbedarf. Sonst sind ausbildungsbedingte Mehraufwendungen durch Kinderfreibetrag bzw. -geld und den Sonderbedarfsfreibetrag steuerlich entlastet und damit abgegolten.

Die Abgeltungswirkung des Freibetrags für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die bei Eltern zu berücksichtigende Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch ein Kind in Ausbildung ist damit ausreichend erfasst.

Der BFH stützt sich dazu auch auf das BVerfG. Unterhaltsleistungen, die einem Kind eine berufliche Ausbildung mit einer auswärtigen Unterbringung ermöglichen, gehören nicht zum (Familien-)Existenzminimum im eigentlichen Sinn.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.12.2009, VI R 63/08.

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