Leitsatz

Bei Streitigkeiten über Grundstückswerte, deren gesonderte Feststellung gemäß den §§ 138ff. BewG für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer erforderlich ist, ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt, wie folgt anzusetzen:

  • bei Grundstückswerten bis einschließlich 512000 EUR mit 10 % der streitigen Wertdifferenz;
  • bei Grundstückswerten bis einschließlich 12783000 EUR mit 20 % der streitigen Wertdifferenz;
  • bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 % der streitigen Wertdifferenz.
 

Sachverhalt

A hat gegen die Feststellung des Grundstückswerts eines ihr geschenkten Grundstücks auf 249250 DM geklagt und beantragt, einen Wert von 193500 DM festzustellen. Die nach Abweisung der Klage eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH zurückgewiesen. Die Gerichtskosten wurden nach den konkreten Auswirkungen der streitigen Wertdifferenz von 8829 EUR auf die Schenkungsteuer auf 362 EUR festgesetzt.

 

Entscheidung

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen der Klägerseite. Dieser Streitwert entspricht im Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich dem des Klageverfahrens. Bei Streitigkeiten über die Feststellung der Grundstückswerte gemäß den §§ 138ff. BewG besteht die Besonderheit, dass nicht unmittelbar über einen Steuerbetrag, sondern lediglich über die Höhe einer Bemessungsgrundlage gestritten wird. Kann die Höhe der steuerlichen Auswirkungen der Entscheidung nicht ohne weiteres ermittelt werden, darf das Gericht den Streitwert schätzen oder sich einer Schematisierung oder Pauschalierung bedienen.

Angesichts der Komplexität, die eine Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerfestsetzung nicht nur in Ausnahmefällen erreichen kann, rechtfertigt das Interesse an einer Vereinfachung eine Pauschalierung des Streitwerts in Wertfeststellungsverfahren. Nur auf diese Weise lässt es sich vermeiden, in das gesonderte Feststellungsverfahren Streitigkeiten bezüglich der Erbschaft- oder Schenkungsteuer als Folgesteuer hineinzutragen.

Der Bandbreite möglicher Erbschaft- und Schenkungsteuersätze gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG von 7 bis 50 % ist durch eine Staffelung der pauschalen Streitwerte in der im Leitsatz beschriebenen Weise Rechnung zu tragen. Im Streitfall war daher der Streitwert mit pauschal 10 % der streitigen Wertdifferenz von 55750 DM anzusetzen.

 

Praxishinweis

Die Pauschalierung gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall die Auswirkungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf der Hand liegen oder leicht zu ermitteln sind. Werden Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer festgestellt, bedarf es hingegen keiner Pauschalierung. Wegen des einheitlichen Steuersatzes von 3,5 % lassen sich die steuerlichen Auswirkungen in jedem Fall durch Ansatz dieses Prozentsatzes auf die streitige Wertdifferenz ermitteln.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 11.1.2006, II E 3/05

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