Leitsatz

Für die Streitwertbemessung bei der Anfechtung einer Abrechnung sind die Einnahmen aufgrund geleisteter Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

GKG § 49a; WEG § 28 Abs. 5

 

Das Problem

  1. Die Wohnungseigentümer streiten um einen Beschluss, mit dem sie gemäß § 28 Abs. 5 WEG eine Abrechnung genehmigt haben. Die Abrechnung weist Kosten in Höhe von 20.516,42 EUR aus. Von diesen entfallen 2.814,68 EUR auf den Wohnungseigentümer K1 und 2.136,67 EUR auf Wohnungseigentümer K2. Die Instandhaltungsrückstellung weist darüber hinaus insgesamt einen Betrag von Kosten in Höhe von 9.303,52 EUR aus; hierauf "entfällt" wirtschaftlich gesehen auf K1 ein Betrag von 1.058,40 EUR.
  2. Die Abrechnung weist Einnahmen in Höhe von 30.755,01 EUR aus, die sich in "Hausgeldeinnahmen" in Höhe von 20.316,48 EUR, die Zahlung der Rückstellungen in Höhe von 9.203,52 EUR, "Guthaben/Nachzahlung Hausgeld" in Höhe von 117,61 EUR und eine als "Ausgleich Fall ..." bezeichnete Einnahme in Höhe von 1.117,40 EUR aufschlüsseln.
  3. Das Amtsgericht (AG) setzt den Streitwert ausgehend von den Ausgaben in Höhe von 20.516,42 EUR fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des sich selbst vertretenden K1, mit der dieser die Heraufsetzung des Streitwerts auf 30.328,02 EUR anstrebt und sich dagegen wendet, dass das AG nicht sowohl die Zuführung zur Instandhaltungsrückstellung als auch die Gesamtausgaben berücksichtigt habe.
 

Die Entscheidung

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Grundsatz

Im Grundsatz bestehe Einigkeit darüber, dass sich der Streitwert bei einer Abrechnung gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen bestimme. Bei einer vollständigen Anfechtung eines Beschlusses über die Abrechnung, bemesse sich der Streitwert dabei nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung, daneben seien die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG und § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.

Einnahmen aus dem Wirtschaftsplan

  1. Beim Nennbetrag der Abrechnung seien die Einnahmen aus dem Wirtschaftsplan nicht zu berücksichtigen. Maßgebend seien nur die Kosten und Ausgaben (Hinweis u.a. auf LG München I v. 13.4.2017, 1 T 7014/16, ZMR 2017 S. 673 und LG Hamburg v. 28.6.2017, 318 S 56/16, ZMR 2017 S. 832). Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Abrechnung letztlich die Einzelabrechnung sei, die allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Ermittlung des "eigentlichen Beitragsanspruchs" diene, sondern nur der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten (Hinweis auf BGH, Urteil v. 4.4.2014, V ZR 168/13, NJW 2014 S. 2197), sodass Gegenstand der Beschlussfassung über die Abrechnung letztlich auch nur die sogenannte Abrechnungsspitze (Differenz der tatsächlichen Ausgaben über die Ansätze im Wirtschaftsplan) sei.
  2. Zwar sei zutreffend, dass die Gesamtabrechnung auch die im ablaufenden Kalenderjahr erwirtschafteten Einnahmen aufzuführen habe. Da diese allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die Eigentümer zu verteilen seien (BGH, Urteil v. 11.10.2013, V ZR 271/12, NJW 2014 S. 145), sondern insoweit in der Einzelabrechnung die Zahlungen lediglich informatorischen Gehalt hätten, sei es nicht angemessen, diese Werte bei der Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten an dem Bestand oder Nichtbestand der Abrechnung in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die Ausgaben.
  3. Die Ausgaben und Kosten wirkten sich unmittelbar auf die Zahlungsansprüche der Wohnungseigentümer aus, denn anhand der tatsächlich erfolgten Ausgaben berechnet sich die sogenannte Abrechnungsspitze. Die Einnahmen, jedenfalls soweit sie die Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan abbilden, hätten lediglich informatorischen Gehalt und beeinflussten das Abrechnungsergebnis nicht.
  4. Demzufolge bleibe die Kammer bei ihrer Rechtsprechung, dass lediglich die verteilungsrelevanten Ausgaben für die Bemessung des Nennwertes der Abrechnung heranzuziehen seien, nicht jedoch die Einnahmen, welche durch die im Wirtschaftsplan angesetzten Vorauszahlungen erwirtschaftet worden seien. Dass die Ansicht des K1 nicht zutreffe, ergebe sich schon daraus, dass anderenfalls die Zahlungen auf die Instandhaltungsrückstellung doppelt verbucht werden würden, nämlich einmal bei der Berücksichtigung der Zahlung auf die Instandhaltungsrückstellung, zum anderen auf den dort entsprechenden Einnahmenbetrag.

Zahlungen auf die Instandhaltungsrückstellung

Darüber hinaus berücksichtige die Kammer allerdings für den Streitwert auch die Zahlungen auf die Instandhaltungsrückstellung, denn auch diese werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Wirkung der Abrechnung erfasst und sei deren Bestandteil.

Weitere Einnahmen

Ob die weiteren Einnahmen, insoweit die Nachzahlung für das Hausgeld offenbar aus einem periodenfremden Zeitraum und die nicht näher definierten Einnahmen ("Ausgleich Fall...") zu berücksichtigen seien, könne dahinstehen, denn dies würde zu keiner Streitwerterhöhung führen.

 

Kommentar

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